Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Benennung der Gegenstände. 
-— — — 
Talg (eingeschmolzenes Thierfett) ............. ........................... 
Theer, Daggert, gemeines Pechggg. 
DTöpferthon und Topferwaaren: 
a) Töpferthon für Pochellanfabriken (Porzellanerhe ............ 
b) Gemeine Toͤpferwaaren ELIXIID 
c) Einfarbiges oder weißes Fayence oder Steingut, irdene Pfeifen................ 
d) Bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes Fayence oder Steingut ......... 
e) Porzellan, weße . .. 
f) Porzellan, farbiges und weißes mit farbigen Srreifen, auch dergleichen mit Malerei 
oder Vergollndndnngngagagaaa 
Fayence,, Steingut und anderes Erdgeschirr , auch weißes Porzellan und Enal, 
in Verbindung mit unedlen Metallen. 
h) Dergleichen in Verbindung mie Gold, Silber, Platina, Semilor und andern feinen 
Metallgemischen, ingleichen alles uͤbrige Porielan in Verbindung mie edlen oder un- 
edlen Metallen. . 
Vieh: 
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel........... ·......... -.................. 
b)OchsenundStiere.».».... ......................... ........ ...... ... 
Anmerk. Pferde und andere vorgenannte Thiere sind steuerfrei, wenn aus dem Gebrauche, der. von ihnen 
beim Eingange gemacht wird, überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug= oder Lastthiere zum 
Angespann eines Reise= oder Frachtwagens gehören, oder zum Waarentragen dienen, oder die 
Hferde von Reisenden zu ihrem Fortkommen geritten werden müssen. 
Fohlen, welche der Mutter folgen, gehen frei ein. 
e) Schweine (ausgenommen Spanmferkeh), 
1) gemästteeee ............... ».......... -.. 
2)magere........ ...... ............. .. ...
	        
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