Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(268 ) 
III. Abschnitt. 
Vom Preuß. 
Vom 
Centner: Zoll-Centr: 
g. Gr. 
Ntlr. (Sgr)] Fl. Tr. 
  
Bei der Durchfuhr von Waaren bloß durch nachgenannte Landes- 
theile, oder auf nachgenannten Straßen, wird die Durchgangsabgabe 
dahin ermäßigt, daß als höchster Durchfuhrzoll auch von den bei der Ein- 
gangs= und Ausgangsabgabe höher belegten Waaren nur erhoben wird: 
1) Von Waaren, welche auf dem linken Nheinufer oder mirtelst 
2) 
des Rheins eingehen, und auf Straßen auf derselben Rheinseite, 
oder auf dem rechten Rheinufer auf der inie von Friedrichsha- 
sen bis Füßen in Baiern ausgehen, desgleichen welche, sowei 
sie landwärts auf dem linken Rheinufer oder auf der Grenzlinie 
von Friedrichshafen bis Füßen eingegangen sind, auf dem Rhein 
oder auf dem linken Rheinufer wieder ausgeführt werden 
Von Waaren, welche auf Straßen an den Königl. Baierischen 
und Königl. Würtembergischen Landesgrenzen in das Vereinsge- 
biek eintreten, und ebenfalls an den Königl. Baierischen oder 
Königl. Wurtembergischen Landesgrenzen aus dem Vereinsge- 
biete austrrren. 
vom VBieh und zwart 
a) von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, 
Kühen und JN;ndenn: 
b) von Säugefüllen, Schweinen und Schafviele 
Ammerk. 
Wenn die auf obenbemerkten Straßen durchzusendenden Gegenstände in ununter- 
brochener Fortsetzung ihres Weges, ohne daß eine Umladung im Auslande stattfindet, 
ohne Aufhebung des angelegten Waarenverschlusses und binnen der zur Durchfahrung 
der ausländischen Wegestrecke erforderlichen Frist in das Bereinsgebiet wieder eintreten; 
so wird der bereits entrichtete Durchgangszoll auf die höhern Transitsätze, welche, sei es 
nach der allgemeinen Regel mit 1 Thaler wom Preußischen Centner oder 50 Kr. vom 
Zoll-Centner, oder nach den besondern Vorschriften in einem der Abschnitte I. und II. 
zu entrichten sind, angerechnet. 
3) Von Waaren, welche über Offenbach, Mainkur oder Hanau, 
oder aus dem Freihafen zu Mainz eingehen, und über Heppenheim, 
Miltenberg, oder auf der Grenzlinie von Friedrichshafen bis 
Mittenwald (gegen Tyrol), beide genannten Orte eingeschlossen, 
ausgehen; oder welche umgekehrt auf letztgedachter Grenzlinie, 
oder bei Heppenheim oder Miltenberg in das Verein-gebier ein- 
geführt, und über Offenbach, Mainkur oder Hanau oder nach 
dem Freihafen zu Mainz ausgeführt werden 
und wenn in einer der vorbezeichneten Richtungen der Einrritt 
oder Austritt zu Neu-Vsenburg erfolgt.............. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
–. — 2411. 
8 314 
10) 
— 3—12 
33) 
Vom Stuck: 
g. Gr. 
Rltkr. (Egr)] Fl.r. 
(6) 
——1 
% 
Vom Preuß. Vom 
Centner: Soll-Cente: 
Rtlr. Sh g- zr. 
10 
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