Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Vom Stück: 
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von Pferden, Maulehieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kühen 
und NKinderrrrr: —— 3 — 3 
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von Säugefüllen, Schweinen und Schafvreie. 
Anmerk. Wenn auf diesen Straßenzügen Großherzoglich Badensches Land ohne Umla- (1) 
dung, obne Aufhebung des Waarenverschlusses, und nur binnen der zur Durch- 
fuhr nöthigen Frist berührt wird, so wird der Transitzug dadurch für unterbro- 
chen nicht erachtet. 
IV. Abschnitt. 
Bei der Waarendurchfuhr auf Seraßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Serecken 
durchschneiden, und für welche die örklichen Verhälenisse eine weitere Ermäßigung der Durch- 
gangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladung zu enrrichtende Control- 
Gebühr erfordern, werden die Ministerien der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen 
anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. Eine solche Ermäßigung tritt im 
Königreiche Sachsen, bis auf andere Verordnung, ein: 
1.) Auf allen denjenigen Straßen, welche an der Sächsischen Grenze gegen Böhmen ein- 
münden und an der nämlichen Grenze auch wieder ausmünden. 
2.) Auf der Steraße von Schandau über Lichtenhain nach Böhmen, für die auf der Elbe 
aus Böhmen bis Schandau zum Durchgange nach Böhmen gebrachten oder in um- 
gekehrter Richeung rransicirenden adungen. 6 
Auf diesen Straßenzügen wird erboben von 1 Cemner Waar G 9.# 
2 Sgr. 
von leergehendem BVieh 
2) größerem: Pferde, Esel, Ochsen, Sciere, Kühe, Jungvieh, vom Stück 40% 
b) kleinerem: Schweine, Kälber, Schafvieh, vom Stük. 8 g. Gr. 
  
  
  
  
1 Sgr. 
  
Vierte Abtheilung. 
Hinsichks der Schifffahresabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der 
Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im 
Allgemeinen bei den in der Wiener Congreßacte enrhaltenen Bestimmungen, oder den, auf 
den Grund derselben, über die Schifffahre auf einzelnen dieser Seröme bereits abgeschlossenen 
Uibereinkünfcen, und es werden die Regierungen der becheiligten Uferstaaten die hierbei, in 
t- der Jollanschluß= Verkräge, eintrerenden erleichternden Bestimmungen besonders bekannt 
machen. 
1833. 44 
 
	        
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