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a.) in der I. Steuerklasse: zehn Groschen,
b.).: acht Groschen,
;cc.) II..sechs Groschen,
wobei dasjenige Quancum, welches unrer einem Eimer beträge, außer Ansatz zu lassen ist.
g. 37.
5.) Verfallzeit der Steuer.
Die Steuer ist in der Regel am Isten August des auf die Kelterung folgenden Jahres,
ausnahms weise aber auch fruͤher, und zwar stets dann gefaͤllig, wenn vor dem Eintritte dieses
Termins gekelterter Wein an Andere in Quantitaͤten von mindestens einem halben Eimer ver—-
kauft oder abgeliefert wird. ·
5.38.
6.) Wer solche zu entrichten hat?
Wer die auf einer Weinkultur erzeugten Trauben fuͤr seine Rechnung entweder selbst oder
durch Andere keltert, ist zu Abentrichtung der Weinsteuer an das Bezirkssteueramt verbunden.
Der Eigenthuͤmer einer verpachteten Weinkultur haftet subsidiarisch fuͤr die Abgabe.
In dem 6. 37. gedachten Falle des frühern Eintritts der Steuerzahlung, hat der jedes—
malige Käufer oder Empfänger die Abgabe zu entrichten und dem Verkäufer liege ob, den Wein
oder Most, bei eigener Verrretung, nur gegen Aushändigung der steueramtlichen Quitctung ver-
abfolgen zu lassen.
6. 39.
7.) Verbindlichkeit des Producenten zur Anmeldung.
Jeder Weinproducene ist verbunden, die gewonnene Menge des Mostes nach Eimern bis
zu einem, vom Bezirkssteueramte jedes Mal festzusehenden Termine, schriftlich, nach einem
deshalb noch vorzuschreibenden Schema, bei gedachter Behörde anzumelden.
. 40.
8.) Controle-Maßregeln.
Die Steueraͤmter sind Lefuge und verpflichter, die Most= und Wein-Bestände und Vor-
räthe des Abgabepflichtigen zu untersuchen und aufzuzeichnen, und bevor diese Rewvision erfolgt
ist, dürfen Transporte von Most oder Trauben aus dem einen in den andern Weinsteuerbezirk
anders nicht, als unter steueramlicher Controle erfolgen.
Auch stehen die Kelterungs= und Aufbewahrungs-Räume unter forcwährender steueramt-
licher Aufsichr.
6. 41.
9.) Veftiungen und gänzliche Erlasse.
Weinkulturen von geringem Belange, deren Erzeugnisse weder zum Kelrern, noch zum Ver-
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