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. 47.
2.) Erhebungsfuß.
Dieselbe wird nach dem Flächeninhalte des mit Tabak bepflanzten Grundes und Bodens
erboben.
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3) Klassification der Tabakspflanzungen.
Die Tabakepflanzungen sollen, nach der Ertragsfähigkeit des Bodens und der Beschaft
fenheit des Erzeugnisses, in vier verschiedene Steuerklassen gebracht werden, dergestalt, daß
Pflanzungen, in welchen seine Tabakssorten erbaut werden) in die 1ste, die, welche gute
Sorren llefern, in die zweice, diejenigen ferner, in welchen nur Tabak mittlerer Qualitär
erzielt wird, in die dricte, und endlich diejenigen, welche nur zur Erzeugung schlechter oder
gewöhnlicher Sorten benußtt werden, in die vierte Klasse zu setzen sind.
. 49.
Das Finanz-Ministerium bestimmt nach vorgängigen, unter Beiziehung sachverständiger
Personen, von den Bezirkssteuerbehörden angestellten Erörterungen, auf den gukachtlichen Be-
richt der Zoll- und Steuerdirerlion, in welche der obigen vier Klassen die Pflanzungen eines
Kreises gleichförmig und zeicweise zu stellen sind.
. 50.
4.) Betrag der Abgabe.
Die Tabakssteuer beträge von jeder Tabäkeernte:
a) in der lsten Steuerklasse — Thlr. 4 gl. 9 pf.
b) -= Ilten 2 2- — 2 4. — -—
c). Iilten — 3 3
d) * IVten * 1 * " 2 2 4
fuͤr je fünf Quadratruthen, die Rurhe zu 7 Ellen 14 Zoll Dreodner Maas gerech-
nec, oder für den sechzigsten Theil eines Ackers der Tabakspflanzung.
9. 51.
- 5.) Wer dieselbe zu entrichten hat?
Zu Entrichtung der Tabakssteuer ist Derjenige verbunden, welcher für seine Rechnung
entweder selbst, oder durch Andere innerhalb kandes Tabak anpflanzt und ernret.
Der Eigenthümer einer verpachteten Tabakspflanzung baftet subsidiarisch für die
teuer. · ·