Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(302) 
Gewässer, auf welchen Güterversendungen Scare finden, sind als Jollstraßen anzusehen, 
wenn sie den Grenzbezirk durchschneiden. 
Auf Gewässern, welche längs der tandesgrenze ssch erstrecken, darf nur bei Zollämcern 
an den dazu bezeichneten Stellen gelandet und ausgeladen werden. « 
K. 2. 
2. Anmeldung bei dem Grenz-Zollamte; 
Bei dem Grenz-Jollamte übergiebe der Waarenführer seine sämmtlichen, die Ladung be- 
treffenden Papiere. 
. 3. 
oder dem vorliegenden Anmeldungsposten. 
Wo das Grenz-Zollamt entfernter von der Grenze gelegen und deshalb näher an der 
Grenze ein Anmeldungsposten errichter ist, giebt der Waarenführer seine Papiere über die 
badung bei letzterem ab, und meldet überdieß die Zahl der Wagen und Pferde und, wo 
mööglich, auch die der geladenen Stücke an. 
Die von dem Waarenführer übergebenen Papiere werden in seiner Gegenwartc einge- 
siegele, an das Grenz-Zollamt adressirt und einem Grenzaufseher überliefert, welcher das 
Fuhrwerk oder Schiffsgefäß zum Grenz-Zollamte begleiket. 
Diese Begleitung soll regelmäßig und so oft geschehen, als es die Beschaffenheit des 
Verkehrs erfordert und die Stärke des Personals, sowie die Entfernung des Grenz-Zoll- 
Amts zulassen. 
Bei jedem Anmeldungsposten wird an der Thüre des Abfertigungszimmers eine Be- 
kanntme hung angeheftet seyn, aus der zu ersehen ist, zu welchen Stunden täglich die 
Begleitung der bis dahin eingetroffenen Waarentransporte zum Zollamte erfolgk. 
T 
Reisende, welche Gepaͤck bei sich fuͤhren und weder mit der gewoͤhnlichen Post, noch 
mit Extrapost reisen, sind zur Anmeldung nach den Vorschriften der 96. 2. und 3. ver- 
pflichtet, mit dem Unterschiede, daß ste dem Anmeldungsposten nur ihren Namen, Stand 
und Wohnort, sowie den Namen und Wohnore des Fuhrmanns anzeigen und einen 
Schein darüber erhalten, mie dem sie sich bis zum Grenz-Zollamece ausweisen, bei welchem 
derselbe abgeliefert wird. In besondern Fällen kann der Anmeldungsposten, wenn er es 
nöthig erachtet, Reisende begleicen lassen, jedoch ohne Aufenthalt. 
6 5. 
3. Declaration. 
) Aufforderung dazu. 
Nach Ablieferung der über die Ladung sprechenden Papiere an das Jollamc, fordert 
dieses den Waarenführer zur Declararion der radung auf, welche, mit Einschluß des Reise-
	        
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