Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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ren enthalten. Declarationen, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, koͤnnen zu- 
ruͤckgewiesen werden. 
Jede Declaration muß zweifach angefertigt und uͤbergeben werden. 
. 8S. 
ce) Wem die Anfertigung der Declaration obliegt. 
Die Anfertigung der Declaration muß der Waarenfuͤhrer besorgen, oder durch eine 
sich hiermit beschaͤftigende Privatperson (Commissionaͤr, Zollabrechner) besorgen lassen, wel- 
cher letztere dann auch, sofern der Waarenführer des Schreibens unkundig ist, die Decda- 
ration unterzeichnet. Ist im letztern Falle ein solcher Commissionär am Orte nicht vorhan- 
den, so erfolge die Anfertigung der Declaration durch das Zollame, welches dieselbe un- 
entgeldlich auf Grund der übergebenen Papiere oder der mündlichen Anzeige bewirkt. Der 
vom Zollamte angefertigeen Declaration muß, nach vorheriger Vorlesung, der Declarant sein 
gewöhnliches Handzeichen beifügen, dessen Richeigkeie von zwei Beamcen zu bescheinigen ist. 
Der Declaranc haftet für die Richtigkeit der Declaration, ohne Unterschied, ob diese 
von ihm selbst oder für ihn von einem Dritten oder dem Zollamte angefertigt worden ist. 
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Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine Ladung sprechenden 
Papiere, oder nur solche, die zur Anfertigung einer vollständigen Declaration unzureichend 
sind, und ist ihm sonst die tadung nicht genug bekannt, um die vorgeschriebene Declara- 
tion zu fertigen oder fertigen zu lassen, so mutz er, wenn er nicht die höchsten Eingangs- 
Abgaben zu entrichten erbötig ist, eine Versicherung an Eidesstatt abgeben, daß er gar 
keine, oder keine andern, als die vorgelegren Papiere besitze, und auch sonst die tadung 
nicht vollständig kenne. Es krict alsdann die Anfertigung der Declaration durch das 
Zollamt ein, welches solche, nach vorheriger specieller Revision der tadung in Gegenwart 
des Waarenführers, auf den Grund einer darüber aufzunehmenden Verhandlung bewirkt. 
— Die vom Zollamte aufgenommene Declaration mutz von dem Waarenführer, welcher 
für die richtige Gestellung der tadung zur Revisson haftet, unterschrieben, oder, wenn der- 
selbe des Schreibens unkundig ist, nach Vorschrife des vorhergehenden §. unterzeichner und 
bescheinigt werden. 1 
Der Waarenführer muß in diesem Falle sich gefallen lassen, daß die gehörig declarir- 
ten zadungen, auch wenn sie später eintreffen, in der Abfertigung ihm vorgezogen werden, 
und daß die tadung inzwischen auf seine Kosten uncer amtlicher Bewachung und Ver- 
schlusse gehalten wird. Ist derselbe nur Frachtführer, so ist er, wenn er jenes Berfahren 
nicht eintreten lassen will, und zuvor die oben vorgeschriebene Versscherung an Eidesstare 
abgegeben hak, einen Zeitraum zu bestimmen befuge, innerhalb dessen er die Deckararion 
nachträglich beibringen will. tetztern Falls bleiben die Waaren bie dahin auf Kosten des 
Waarenführers im Gewahrsam des Amtes.
	        
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