Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(305) 
K. 10. 
aId) Anleitung zur richtigen Anfertigung der Declaration und Bekanntmachung der Dienst-Instructionen, 
in Bezug auf die Abfertigung. 
Eine besondere Anleitung zur Anfercigung der Declaration ist bei jedem Zollamte und 
Anmeldungsposten zur allgemeinen Kennenißnahme auszuhängen. 
Auch wird aus den Geschäftsanweisungen für die Zollämter dasjenige, was sich auf 
die Abferrigung beziehr, und neben den gesetzlichen Bestimmungen dem Publikum besonders 
zu wissen nöchig ist, zur Nachachtung öffentlich bekanne gemacht werden. 
eec) Formulare zu den Declarationen. 
Die nöthigen gedruckten Formulare zu den Declarationen werden den Declarancen 
einzeln und unenegeltlich von den Jollämtern verabreicht, von denen solche auch in beliebi- 
ger, größerer Menge, gegen Erstattung der Papier= und Druckkosten, entnommen werden 
können. 
. 41. 
4.) Revision der Waaren. Zweck der Revisson. 
Nach Berichtigung des Declarationspunktes wird, soweic nicht ausnahmsweise das 
im §. 9. bezeichnete Verfahren hat eintreten müssen, zur Revision der Waaren geschritten. 
Vermöge derselben sollen die Beamten, entweder durch den Augenschein, oder durch Werk- 
zeuge, sich die Uiberzeugung verschaffen, daß die zum Eingange angemeldeten Gegenstände 
nach Menge und Gattung mit der Declaration übereinstimmen, und daß kein mit einer 
höheren Abgabe belegter Gegenstand, als der angemeldere, vorhanden ist. 
§. 12. 
Allgemeine Revislon. Specielle Reoisson. 
Es geschieht die Prüfung entweder bloß nach Zahl, Zeichen und Gewichte der Colli, 
ohne Eröffnung der Fässer, Ballen u. (. (Allgemeine Waarenrevision); oder es finder 
ausserdem noch Eröffnung Statt, um die eigentliche Menge der in den Colll enthaltenen 
Waaren zu ermitteln und die Uiberzeugung zu erlangen, daß keine andere, als die angemel- 
dete Waarengattung, oder daß diese in ihrer ursprünglichen Beschaffenheic vorhanden sei. 
(Sgpecielle Waarenrevision.) 
. 13. 
Bruttogewicht. 
Es wird bei der Revision entweder blos das Bruttogewicht, oder auch das Nettoge- 
wicht ermittelt. Unter Brurtogewicht wird das Gewiche der Waare in völlig verpack- 
tem Zustande, mirhin in ihrer gewöhulichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer 
besondern für den Transporr, verftanden.
	        
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