Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 315) 
1 S. 41. 
2. Beschränkung bei der Begleitscheinausfertigung auf Hauptsteucrämter mit Niederlage. 
Bei der ODeclararion zur Abfertigung auf Haupesteuerämter mit Miederlage werden 
Begleitscheine, wenn deren Ercheilung auch sonst zulässig wäre, nur dann gegeben, wenn 
die Eingangsabgaben von den Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt wird, über 
drei Thaler betragen. Eine Ausnahme hiervon finder nur in Betreff der Reisenden Statt. 
. 42. 
3. Verpflichtung aus dem Begleitscheine. 
Jeder Empfänger eines Begleitscheins übernimmt aus demselben die Verpflichtung, 
für den Betrag der Eingangsabgaben von den darin verzeichneten Waaren und, wenn die 
Arc derselben durch specielle Revision nicht festgestellt worden, für den Betrag dieser Ab- 
gaben nach dem darauf anzuwendenden höchsten Erhebungssatze des Tarifs zu haften, in- 
gleichen die Verbindlichkeic, dieselbe Waare in unveränderrer Gestalte und Menge in dem 
bestimmten Zeitraume und an dem angegebenen Orte zur Revision und weitern Abfertigung 
zu gestellen. 
Werden demnächst bei der Revision andere, als die declarirten Wagaren vorgefunden, 
so kommen die Strafbestimmungen wegen unrichtiger Waarendeclaration (Gesetz F. 35. 
No. 1.) in Anwendung. 
G. 43. 
4. Nachweis, daß dieselbe erfüllt worden sei. 
Diese Verpflichtungen erlöschen nur dann, wenn dem Waarenführer durch das ihm be- 
stimmte Amt bescheinigt wird, daß er jenen Obliegenheiten völlig genügt habe, worauf so- 
dann die Löschung der geleisteten Sicherheit oder Bürgschaft erfolgt. 
. 44. 
5. Erleichterungen hierbei. 
Findet sich im inländischen Bestimmungsorte, oder im Ausgangsamte ein Gewichtsun- 
terschied von zwei Procent mehr oder weniger gegen das, in dem Begleitscheine angegebene, 
Gewicht der einzelnen Colli oder einer zusammenverwogenen gleichnamigen Waarenpost, so 
soll derselbe, um den Verkehr nicht mit Kleinigkeiren zu belästigen, zum Vorcheile der Staats- 
Kasse nicht in Anspruch genommen werden, sondern die im Begleitscheine enthaltene Menge 
zum Maßstabe der weitern Behandlung sowohl beim Eingange als Ausgange dienen. 
Solleen Naturereignisse oder Unglücksfälle bei dem Transporte innerhalb tandes den 
Waarenführer verhindern, seine Reise forczusetzen und den Bestimmungsort in dem durch 
den Begleitschein bestimmten Zeicraum zu erreichen, so ist er verpflichret, dem nächsten Zoll- 
oder Steuer-Amte Anzeige davon zu machen, welches entweder den Aufenthalt auf dem 
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