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Anwendung jedes andern passenden Verschlußmittels, z. B. die Versiegelung u. s. w.,
in sich.
Das abfertigende Amte hat allein zu bestimmen, ob Verschluß eintreten, welche Art
desselben angewender und welche Zahl von Bleien, Siegeln u. s. w. angelege werden soll.
Es kann verlangen, daß Oerjenige, welcher die Abfertigung begehrt, die Vorrichtungen
trefse, welche es für nöthig hält, um den Verschluß anzubringen.
Wie die am häufigsten vorkommenden Verpackungen beschaffen und vorgerichtet seyn
müssen, um als verschlußfähig anerkannt werden zu können, ergiebt eine besondere Anlei-
tung, welche bei den Aemtern ausgehängk und einem Jeden, gegen Erstattung der Papier-
und ODruckkosten, verabreicht wird.
9. 55.
3. Kosten desselben.
Das Material an Blei, tack, Licht und Verbleiungsschnur hat das Abfertigungsamt,
insofern nicht für gewisse Abfertigungen ein unentgeldlicher Verschluß ausdrücklich vorge-
schrieben ist, gegen Entrichtung der dafür im Tarife festgesetzten Gebühr, zu liefern.
Des übrige zu der Vorrichtung erforderliche Material hat Derjenige zu besorgen, wel-
cher die Waare zum Verschluße stellt.
G. 56.
4. Folgen zufälliger Verlehung des Verschlusses.
Wird der Verschluß durch zufällige Umstände verletze, so kann der Inhaber der Waare
bei dem nächsten Hauptzoll= oder Haupt-Steueramte auf genaue Untersuchung des That-
bestandes, Revision der Waare und neuen Verschluß antragen. Er läße sich die darüber
aufgenommenen Verhandlungen aushändigen und giebe sie an diejenige Dienftstelle, welcher
die Waaren zu gestellen sind, ab. Die den Hauptämtern zunächst vorgesetzte Behörde
wird alsdann entscheiden, imwiefern die Folgen des verletzten Waarenverschlusses eintreten
sollen oder zu mildern sind.
Aus der Verletzung des Waarenverschlusses folge das Recht des Staats, für die Waa-
ren, je nachdem solche genau bebanne sind oder nicht, die Entrichtung ihrer rarifmäßigen
oder der höchsten Eingangsabgabe zu verlangen.
. 57.
III. Von den Niederlagen unverzollter Waaren.
A. Packhöfe (Hallen, Lagerhäuser, Freihäfen.)
1. Was darunter verstanden wird.
Oeffentliche Niederlagen, in welchen fremde unverzollte Waaren, unter Aufsicht des
Staats, aufbewahrt werden, beißen Packhöfe (Hallen, tagerhäufer, Freihäfen).