Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Bekannemachung Niemand melber, die Packhofsverwaltung berechtigt seyn, die Güter öf- 
sentlich meistbietend zu verkaufen. Der Erlös bleibt, nach Abzug der Abgaben und des 
Lagergeldes, neun Monate hindurch aufbewahrt, und fällt, wenn er bis zu deren Ablauf 
von Niemand in Anspruch genommen wird, der Ortsarmenkasse anheim. 
Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgesetzt, so kann ein früherer 
Verkauf, mit Genehmigung der dem Hauptamte vorgesetzten Behörde, in der Art geschehen, 
daß der Licitarionscermin im Orte zu zwei verschiedenen Malen innerhalb acht Tagen öffent- 
lich bekannt gemacht wird. 
b) deren Eigenthümer bekannt ist. 
Haben Güter, deren Eigenthümer bekannt ist, länger als zwei Jahre im Packhofe ge- 
lagert, so ist der Eigenthümer aufzufordern, dieselben binnen einer Frist, welche vier Wo- 
chen nichte überschreiten darf, vom Packhofe zu nehmen. Genügt er dieser Aufforderung 
nicht, so wird zum öffenrlichen meistbiecenden Verkaufe der Waaren geschricten und der 
Erlôs, nach Abzug der Kosten und Abgaben, dem Eigenthümer zugestelle. 
65. 
9. Besondere Packhofs -Reglements. 
Für jeden Packhof wird, nach Maßgabe der örtlichen Verhälenisse, ein besonderes 
Regulativ von dem Finanz-Minister erlassen und dem Handelsstande bekannt gemacht werden, 
welches die nähern Bedingungen für die Benutzung des Packhofslagers und die speciellen 
Vorschriften über die Abfertigung der zur Niederlage gelangenden und aus derselben zu 
entnehmenden Waaren enthalten wird. 
. 66. 
B. Zolllager bei Hauptzollämtern. 
1. Was darunter verstanden wird. 
Bei den Hauptzollämtern an solchen Orten, welche nicht im Genusse des Niederlage- 
NRechts sind, können, wo sich ein Bedürfniß dazu ergiebt und geeignete Lagerräume vor- 
handen sind, Waaren zu dem Zwecke niedergelegt werden, um solche, besonders bei Statt 
fiindendem Frachrwechsel, ihrer weitern Bestimmung bequemer zuzuführen. 
Dergleichen tager bei Hauptzollämtern werden Zolllager genannc. 
S. 67. 
2. Allgemeine Vorschriften wegen deren Benutzung. 
Die Benutzung der Jolllager ist nur den im Orte wohnenden Kaufleuten und Spedi- 
teuren gestattet, deren Vermiectelung sich daher Fracheführer, welche Waaren niederlegen 
wollen, bedienen müssen.
	        
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