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Die tagerfrist darf nicht über sechs Monate dauern und nach Ablauf derselben rreten
die im §&. 64. enthaltenen Bestimmungen ein. Waaren, die schon in einem Packhofe ge-
lagere haben, dürfen in der Regel, und wenn nicht besondere Gründe dafür nachgewiesen
werden können, niche weiter zu einem Zolllager gelangen. In keinem Falle aber darf durch
die nochmalige Lagerung die zweijährige #agerfrist (GI. 58.) überschrirten werden. Wegen
des Lagergeldes kommen die diesfälligen Bestimmungen für Packhofsniederlagen (§. 59.)
in Anwendung.
Eine Umpackung der Waaren in den Zolllagern ist, unter Beobachrung der in dem
6. 61. enthaltenen Vorschriften, nur insoweir zulässig, als die Erhaltung der Waare sie
erfordert.
g. 68.
3. Besondere Lager-Reglements.
Für jeden Ort, wo ein Zolllager vorhanden ist, sollen die nähern Bedingungen der
Benutzung und die Vorschriften über die Abfertigung durch ein, von dem Finanz-Minister
zu erlassendes, Reglement bestimmt werden, welches in dem Geschäftslokale des Haupt—
Zollamtes auszuhängen ist.
S. 69.
C. Privatlager.
1. Was darunter verstanden wird.
Durch die Bewilligung eines Privaclagers wird einem Privarmanne die Befugniß
zugestanden, unverzollte Waaren in seinem Gewahrsam, unter Mitverschluß der Jollbehörde,
oder ohne solchen, lagern zu dürfen.
. 70.
2. Bewilligung derselben.
Privatlager sinden für Waaren, bei welchen es auf die Festhalung der Idenricäc an-
kommr, in der Regel nicht Statt. Dem Ermessen des Finanz-Ministers bleibe es überlassen,
wo, wann und unter welchen, in jedem einzelnen Falle festzusetzenden Bedingungen, ein
Privatlager zu bewilligen, ob dasselbe wieder aufzuheben oder zu beschränken sei.
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3. Verpflichtungen des Inhabers eines Privatlagers.
Der Inhaber eines Privatlagers hafter für die Abgaben von den zum tager verab-
folgten Waaren, insofern er die Entrichtung der Abgaben an andern Orren, oder die Aus-
fuhr der Waaren in vorgeschriebener Arc nicht nachweisrert.