Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

b) 
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mit dieser zu vergleichen. Stimmen beide nicht uͤberein, so behalten sie die Be- 
zettelung an sich und begleiten die Gegenstaͤnde in der Richtung, worin sie dieselben 
finden, zur naͤchsten Dienststelle. 
Kiepen- und Packentraͤger, Handfuhrwerke, Bauernfuhrwerke und beladene Last— 
thiere, welche nicht verpackte Waaren fuͤhren, koͤnnen von den Grenzaufsehern auf 
der Stelle revidirt werden, um sich die Uiberzeugung zu verschaffen, daß entweder 
keine zollpflichtigen Gegenstaͤnde geladen oder diese gehoͤrig angemeldet sind. Bei 
foͤrmlich verpackten Waaren verfahren sie entweder wie zu a. vorgeschrieben ist, oder 
fuͤhren solche zur Obrigkeit des naͤchsten Orts, um mit dieser eine Nachsuchung vor— 
zunehmen. Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht anregt, daß sie 
Sachen unter den Kleidern verborgen haben, und welche der Aufforderung, sich der 
Sachen freiwillig zu entledigen, nicht zur Stelle vollstaͤndig genuͤgen, koͤnnen von 
den Grenzaufsehern zur naͤchsten Ortsobrigkeit gefuͤhret werden, um dort einer naͤhe- 
ren Revision unterworfen zu werden. 
c) Ledig angegebenes Fuhrwerk ohne Ausnahme koͤnnen die Grenzaufseher anhalten, um 
0) 
Uiberzeugung zu nehmen, daß es wirklich unbeladen ist. 
Führer von Schiffsgefäßen, welche weniger als 5 tasten tragen, mussen auf den 
Anruf der Grenzaufseher sobald wie möglich anhalcen, und jenachdem es verlange 
wird, entweder dem Ufer zusteuern und dort an schicklichen Stellen anlegen, oder 
die Ankunft der Grenzaufseher abwarten. 
e)Wer Gegenstände führt, welche von dem Transportausweise befreit find, (§. 81. 
1) 
a — d), ist verbunden, den Grenzaufsehern zur Stelle die nöchige Auskunft zu 
geben, um sie zu überzeugen, daß die transporcirten Gegenstände eines Ausweises 
nicht bedurfen. Kann dies nicht sofort genügend geschehen, so sind die Grenz- 
Aufseher befugt, den Transport dahin zu führen, wo die verlangte Auskunft mie 
Sicherheit zu erlangen ist. 
Reisende zu Wagen, mie Gepäck, zu Pferde und zu Juß mir Felleisen und der- 
gleichen, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweifelten Richrung nach dem 
Grenz-Zollamte befinden, dürfen von den Grenzaufsehern gar nicht angehalten wer- 
den. Treffen sie aber dergleichen Reisende entweder auf einem Punkte der Zoll- 
Sctraße, wo dieselben das Grenz-Zollamt schon im Rücken haben, oder außerhalb 
einer Zollstraße, so können sie, mit Ausnahme der mit den gewöhnlichen Posten 
oder mit Extrapost Reisenden, den Nachweis der geschehenen Meldung fordern. 
Erfolgt dieser, so müssen sie die Personen ohne Störung reisen lassen, im entge- 
gengesetzten Falle aber zum nächsten Zollamte führen. 
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