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8) Gegenstände, welche nicht mit dem vorgeschriebenen Ausweise versehen sind, damir
nicht übereinstimmen, oder auf einer Straße betroffen werden, welche von der darin
vorgeschriebenen abweicht, sind von den Grenzaufsehern in Beschlag zu nehmen und
an das nächste Amt abzuliefern.
h) Die Grenzaufseher sind eben so befugk als verpflichtet, die aus dem Grenzbezirke
in das Binnenland geflüchteten, oder mit Gewalt entkommenen Defraudanten da-
bin zu verfolgen und sich im Betrecungsfalle ihrer Personen und Waaren zu be-
mächtigen.
. 104.
7. Andere Staats= und Communalbeamte.
Die im §. 26. des Zollgesetzes bezeichneten Beamten haben, um der ihnen dort auf-
erlegten Verpflichtung genügen zu können, bei vorhandenem Verdachte, daß eine Verletz-
ung der Jollgesetze beabsichtigt werde, die Befugniß, Personen und Waaren soweit anzu-
halten, als solches den Grenzaufsehern selbst verstattet ist.
. 405.
8. Im Innern des Landes.
1. Hauptsteuerämter.
Im Innern des tandes bestehen, zur Erhebung der Ein-, Aus= und Durchgangs-
Abgaben, Hauptsteuerämter. Sie sind entweder solche, mit denen eine Niederlage
für fremde unverzollte Waare (Packhof, Halle, Lagerhaus, Freihafen) verbunden, oder
solche, bei welchen dies nicht der Fall ist.
Die Hauptsteuerämter mie Niederlage sind zu jeder Zollerhebung von fremden Gegen-
ständen befuge, welche, nach Maßgabe dieser Ordnung, im Innern geschehen darf. Sie
sind im Innern in der Regel allein befuge, Begleitscheine zu ertheilen.
Die Hauptsteuerämter ohne Niederlage können die Eingangsabgabe von fremden Waa-
ren nach Maßgabe der auf sie gerichteten Begleictscheine No. II. erheben. Zur Erehei-
lung von Begleitscheinen sind sie ohne besondere Genehmigung nicht ermaͤchtigt, es sei
denn, daß die Theilung eines Waarentransports nach F. 47. nöthig würde.
In welchen Städten des Bereinsgebiers sich Haupesteuerämter mir Miederlage befin-
den, soll öffenrlich bekanne gemache werden.
9. 1606.
2. Andere Dienststellen.
Wo in andern Orten, zur Erhebung innerer Verbrauchesteuern, besondere Empfangs-