Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(337 ) 
stellen (Unter-Steueraͤmter und Steuerrecepturen) vorhanden sind, werden diese, soweit es 
erforderlich ist, als Aufsichtsämter und tegitimationsschein-Stellen an der Binnenlinie, 
zur Erhebung der Eingangsabgabe von den mit den Fahrposten transportircen Gegen- 
ständen, und zur Mitwirkung bei der Waarencontrole benutze. 
Wo dergleichen niche vorhanden sind, sollen die, start ihrer, mit den obigen Verrich- 
tungen beauftragten Dienststellen zur öffenrlichen Kenneniß gebracht werden. 
S. 107. 
3. Aufsichtsbeamte. 
Steueraufseher und andere Beamte im Innern, welche mie der Hand- 
habung der Waarencontrole im Binnenlande beauftragt sind, müssen, wenn sie sich in 
Dienstausübung befinden, entweder in Uniform gekleider, oder mit einer vom Oberin- 
spector des Bezirks ausgestellten und untersiegelten Legitimationskarte versehen seyn. 
Sie sind befugt, Juhrwerke und Packenträger, welche, dem äußern Anscheine nach, 
controlpflichtige Waaren führen, während des Transports anzuhalten und die Waarenfüh- 
rer zur Auskunft über die geladenen Waaren, sowie in geeigneten Fällen zur Vorzeigung 
der erforderlichen Transportzettel aufzufordern, und durch äußere Besichtigung der Ladung, 
wobei eine Veränderung in der Lage der geladenen Colli und eine Eröffnung der Ver- 
packung nicht Statt finden darf, sich von der Uibereinstimmung der adung mit der er- 
baltenen Auskunft zu unterrichten. Findet sich hierbei, daß über eine controlpflichtige a- 
dung die Transportbescheinigung fehlt, oder ergiebe sich ein Verdache, daß andere, als die 
angegebenen Waaren geladen sind, oder daß die tadung in der Menge von der vorgezeig- 
ten Bezettelung erheblich abweicht, so müssen die Aufsichtsbeamten die Ladung zu der auf 
dem Wege zum Bestimmungsorte zunächst geiegenen Dienststelle, oder, wenn solche über 
eine halbe Meile von dem Orte entfernt liege, wo der verdächtige Transport angetroffen 
worden, zu der nächsten, in dieser Richtung vorhandenen Polizeibehörde begleiten, um da- 
selbst die nähere Untersuchung der Ladung vorzunehmen. 
In Städten, wo, zur Erhebung und Beaufsichtigung innerer Sceuern, besondere Be- 
amte an den Thoren stationirt sind, haben auch diese die Befugniß zur Nachfrage über 
dle geladenen Gegenstände und, sofern sich darunter controlpflichtige Arcikel befinden, zur 
Besichtigung der adung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.