Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(353 ) 
. 13. 
In der angewiesenen Revissonsstelle bestimme der Obermeßinspector die Ausführung des 
Revissonsgeschäfts. Lautek die Anmeldung niche dahin, daß das Nerkogewicht erst durch 
die Revision ermictelt werden soll, sondern ist dasselbe für jedes Kollo von dem Anmelder 
bereits angegeben, und zwar, bei karifmäßig verschiedenen Waarengaktungen, mit genauer 
Bezeichnung des Nercogewichts jeder Waarengartung, oder hat der Anmelder erklärc, daß 
er sich die Abrechnung der Tara in den gesetzlichen Berrägen vom Bruttogewichte gefallen 
lasse, dann sind, nach Anordnung des die Revisson leitenden Oberbeamten, Proberevisionen 
zulässig. 6 
Verlange der Anmelder Nectoermitkelung, so muß er im Drange des Geschäfts Den- 
jenigen nachstehen, welche ihre Anmeldungen so eingerichtet haben, daß darauf, nach vor- 
stehenden Bestimmungen, Proberevissonen für zulässig erachret werden können. 
G. 14. 
Ermittelung des Rcttogewichts beim Eingange. 
Bei Ermiételung des Nettogewichts von Meßgütern, Behufs der Verabfolgung und 
Kontirung bis zur Abrechnung, werden alle diesenigen Umschließungen von der Wagre ent- 
ferne, die nicht erforderlich sind, um dieselbe unbeschädige verwiegen zu können. 
. 45. 
ECErxrgebniß der Revisson beim Eingange. 
Ergeben sich bei der Revision Unrichtigkeiken, so wird davon zunächst dem Obermeß- 
Inspector Anzeige gemacht und das weitere Verfahren gegen den Waarenführer, der die 
unrichtige Declaration verschulder hat, (§. 10.) eingelelcet. Unmittelbar gegen die Waaren- 
Empfänger, (Anmelder) sofern sie sich nichr für den Waarenführer (Declaranten) verbürge 
haben, finder kein Soerafverfahren wegen Unrichtigkeiten, welche die Revisson gegen die mir 
der Eingangsdeclaration des Waarenführers übereinstimmende Meßeingangs-Anmeldung 
ergeben moͤchte, Statt; es wäre denn, daß im Verfolg des Untersuchungs-Verfahrens 
gegen den Empfänger (Anmelder) der Verdachr einer, nach den Bestimmungen des allge- 
meinen Scrafgesetzes, die Uibertretungen der Gesetze und Verordnungen über indirecte Staars- 
Abgaben betreffend, zu bestrafenden Theilnahme begründer würde. 
Mangel an llibereinstimmung der für die Messe vorgeschriebenen besondern Klassisica- 
cion der Gürer nach ihrem Ursprunge rc. (§. 11.) mit dem Revisionsbefunde ziehe nähere 
Erörerung nach sich. 
. Führe dieselbe nicht zu elner genügenden Verständigung und Berichtigung, so bleibe 
die Waare eben so, wie im ersten Falle, bis auf nähere Bestimmung der Zollverwaltung, 
im amtlichen Verwahrsam.
	        
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