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6. 35.
Abfertigung bei Versendung nach Packhofsstädten.
Bei Versendung unversteuerter, contirter Waaren nach Packhofsstädcen, gelcen die
vorstehend in den 99. 30— 34. enthaltenen Bestimmungen. Gehen die Waaren von diesen
Packhöôfen unversteuert in das Ausland, so kommt daselbst die Durchgangsabgabe zur Er-
bebung, welche in der Richtung, in welcher der Ausgang erfolgt, tarifmäsig zu erlegen ist.
C. 36.
Abführung von erkauften Meßwaaren überhaupt.
Der Käufer hat von den gekauften Meßwaaren keine Abgabe zu entrichren.
Bei der Abführung von Meßwaaren müssen
a) die Vorschriften §#. 89. bis 93. der Zollordnung, wegen der Transporccontrole, be-
obachtet und,
b) sofern der Transport in contirten, unter Begleiescheincontrole abgefertigeen Waaren
bestehe, die Bestimmungen Ö#. 30. und 31., wegen Entlastung des Zollbetrags vom
Conco des Verkäufers, erfülle werden.
5. 37.
Rückführung contirter Waaren nach dem Auslande durch den Conto-Inhaber selbst.
Bei Rückführung contirter Meßgüter, welche der Conto-Inhaber selbst in das Ausland
zurückführe, wird in derselben Arc, wie bei der Ausführung verkaufter Waaren, verfahren.
Der Eigenthümer stellt die (§. 27.) geordneren Certificace darüber aus, fertigt die Aus-
gangsdeclaration an (§F. 30.) und verfolge den §#§. 30. bis 33. bezeichneten Gang des Ber-
fahrens.
. 38.
Niederlegung unverkaufter Waaren zum Bestande.
Uiber diesenigen concirten Meßgürer, welche als Bestand am M.Forte verbleiben sollen,
werden keine Cercificate ausgestellt, sondern es wird darüber eine Bestandsdeclaration, nach
dem anliegenden Muster D., unter Gestellung der Waare zur Revision, vorgelegr. Der
— fremde Eigenthuͤmer der Waare muß einen Kaufmann oder Spediteur zu Leipzig bevollmaͤch-
tigen, an den sich das Hauptsteueramt in allen, die Bestandsguͤter betreffenden Faͤllen wen-
den und halten kann.
Das Revisionsverfahren ist dasselbe, wie 8. 30. bis 32. fuͤr Versendungen contirter
Waaren angeordnet worden, mit dem Unterschiede nur, daß die Ertheilung des Begleit—
scheins wegfaͤllt. Die Abschreibung in der Buchhalterei erfolgt auf den Grund der bescheinig-
ten Declaration, sowie zugleich die Anschreibung zur naͤchsten Messe.
Findet sich bei der Revision nichts zu erinnern, so werden die im Bestande bleibenden