Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Güter in der Regel zur Packhofsniederlage gebracht. Ausnahmsweise, und wenn es auf 
dem Packhofe dazu an Raum und geeigneren Gelassen gebricht, können die Bestandgüter, 
unter völlig sicherndem amtlichen Verschlusse, in die Privarniederlagen der Eigenrhümer, 
oder der zur Aufbewahrung der Waaren befugten Spediteurs 2c., hach Befinden, gegen 
Sicherheitsstellung, verabfolgk werden. 
Bei größern Bestandslagern kann, nach dem Ermessen der Jollverwaltung, das vor- 
stebend verzeichnete Verfahren in der Art ausnahmsweise modificirt werden, daß es nicht der 
Gestellung sämmrlicher Bestandsgürer Behufs der Zevision im amclichen Revisionslokal be- 
darf, sondern daß die Bestände in verschlußfähigem Zuskande in den zu ihrer Aufbewahrung 
bestimmten kokalien verbleiben oder alsbald in solche übergehen können. Der Obermeßinspector 
bezeichnet in solchen Fällen die Colli, welche der Proberevisson zu unterwerfen und zu diesem 
Behuf zum Amtslokal zu schaffen sind. Finder sich bei dieser nichts zu erinnern, so werden 
die übrigen, im Privatlokal niedergelegten Colli durch mindestens zwei abzuordnende Beamten 
allgemein revidirt, mit der Bestandsdeclaration verglichen und unter amtlichen Berschluß 
gesetzt. 
Die probeweise speciell revidirten Colli gelangen entweder zur amtlichen Niederlage, oder 
gehen, wenn der Eigenthuͤmer es wuͤnscht, unter Verschluß ebenfalls in das Privatlokal 
zuruͤck. 
Bei allen außerhalb der Packhofsniederlage lagernden Bestandguͤtern hat die Zollver- 
waltung, mit Eintritt der naͤchsten Messe, zu bestimmen, ob die verschlossene Waare wiederum, 
Behufs der Abnahme des Verschlusses und zur Revision zum Packhofe geschafft, oder ob 
dieser steueramtliche Act ausnahmsweise durch abzusendende Beamten in den Niederlagen der 
Waareninhaber vollzogen werden soll. In beiden Faͤllen wird, wenn sich bei Recognition 
des Verschlusses und Revision des Bestandguts nichts zu erinnern gefunden hat, dasselbe dem 
Conto--Inhaber wieder zur Disposition gestellt. 
g. 39. 
Verfügung uͤber Bestandsguͤter außer den Messen. 
Dem Eigenthuͤmer von Bestandsguͤtern ist auch gestattet, uͤber dieselben in der Zwischen- 
zeit von einer Messe zu der andern zu disponiren. Es geschieht dies auf Anmeldung bei dem 
Hauptsteueramte, mit Vorlegung einer Anmeldung, und bei Versendungen in das Ausland 
unter Beifuͤgung des dazu erforderlichen, einfachen Certificats jederzeit unter Gestellung der 
Waare zur speciellen Revision im Amtslokal. Von in das Ausland gehenden Waaren sind 
die Durchgangsabgaben alsdann tarifmäßig zu enrrichten. 
. 40. 
Uibertragung contirter Waaren auf ein anderes Conto. 
Sollen Waarenposten während der Messe von dem Conco des einen auf das Como
	        
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