Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 377). 
3. 
Sofort nach Publication dieser Verordnung haben die städtischen Obrigkeicen sich der 
Vildung von Comites zu unterziehen, welche bestimmt sind, die von den Handel= und 
Gewerbtreibenden bei ihnen einzureichenden Wagarendeclarationen entgegen zu nehmen und 
u pruͤfen. 
ut dem Lande erfolgt diese Pruͤfung durch das Hauptzoll- oder Hauptsteueramt, 
bei welchem die Waarendeclaration eingereicht, oder durch das Untersteueramt eingeliefert 
worden ist. 
4. 
Jeder Comité besteht aus Mitgliedern des Stadtraths und Commun-Repraͤsentan- 
ten; in Leipzig außerdem aus vier Mitgliedern des Collegii der Kramermeister und Hand- 
lungsdeputirten. 
Bei der Wahl der Commun-Repraͤsentanten ist thunlichst auf Handel und Gewerb— 
treibende Ruͤcksicht zu nehmen. 
Die Zahl der Mitglieder eines jeden Comitẽ richtet sich nach dem Umfange der Han— 
dels= und Gewerbsverhälenisse jeder Stadt. * 
5. 
Der Cemite oder, bezüglich der Vorräthe auf dem Lande, das Hauptzoll= oder Haupt- 
Steucramt des Bezirks, hat die Obliegenheit, die ihm übergebenen Waarendeclarationen 
sorgfältig zu prüfen und dem betreffenden Waareninhaber, wenn sich Mängel in der JormF 
der Declaration vorfinden sollten, diese letztere zur Berichtigung wieder zuzustellen. 
Die richtig befundenen Declararionen sind sogleich an das berreffende Haupczoll= oder 
Hauprsteueraimt abzugeben. Tritt die Vermuthung unrichtiger Declaration ein, so hat der 
Comite die Verdachtsgründe dem Hauptzoll= oder Hauptsteueramte, bei llberreichung der 
Declaration, zugleich anzuzeigen. 
6. 
Das Hauptzoll= oder Hauptsteueramt har in Fällen, wo Verdache unrichriger Decla- 
ration eintritt, die Revision der Waarenlager des Declarancen und, nach Befinden, Haus- 
suchung, unter Beobachtung der diesfalls bestehenden gesetzlichen Vorschriften, unter Zu- 
ziehung des Comite zu verfügen. 
Wird dagegen die Declaration vom Hauptzoll= oder Hauptsteueramre für richeig erkannt, 
so wirse dasselbe das tiquidum des hiernach zu erlegenden Jollbelrags aus, und übersendet 
solches an die Soll= und Steuerdirection, welche dasselbe nochmals prüft und es sodann 
an das betreffende Haupezoll= oder Hauptsteueramt, zur Zufertigung an den zahlungs- 
pflichtigen Waareninhaber, zurücksendet. 
7. 
Die Bezahlung des Zoll-Liquilli hat der Waareninhaber an dieses Hauptzoll= oder 
Hauptsteneramt in Preußischem Gelde in vier Terminen binnen Jahresfrist zu leisten. 
Oie erste Terminabzahlung erfolge sofort nach Zufertigung des Liquidi.
	        
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