Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 378 ) 
8. 
Waaren, die ihrer Eigenschaft nach der Verzollung unrerliegen würden, sind von der- 
selben befreit, so lange sie unter Regieaufsiche entweder gelagert, oder wenn sie über die 
Grenze des Vereinsgebieres unrer gleicher Aufsicht ausgeführt werden. 
9. 
Die unterlassene oder unrichtige Declaration verzollungspflichriger Bestände wird nach 
den allgemeinen zollgesetzlichen Bestimmungen bestraft. 
10. 
Unser Finanz-Ministerim ist ermächtiger#, die zu Ausführung der gegenwärrigen Ver- 
ordnung ferner erforderlichen Verfügungen auf geeignerem Wege zu erlassen, auch alle die- 
jenigen Maßregeln anzuordnen, welche geeigner sind, zu verhindern, daß niche nach Pu- 
blication dieser Verordnung neu eingehende Sendungen ausländischer Waaren der, in der- 
selben bestimmten, karifmäßigen Verzollung enrzogen werden können. 
Diese Verordnung, welche, in Gemäßheic des Generale vom 13ten Juli 1796. und 
des Mandats vom ten März 1818, bekannt gemacht werden soll, haben Wir eigen- 
händig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 12ten December 1833. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
G Heinrich Anton von Zeschau. 
Ausgegeben, den 16ten December 1833.
	        
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