Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 3F79.) 
Sammilung 
der 
Gesetze und Verordnungen 
für das Königreich Sachsen. 
30#s Stück, vom Jahre 1833. 
  
60.) Branntweinsteuer-Verordnung, 
vom 4ten December 1833. 
Wur, Ant on, von GOTTES Gnaden, König von Sachsen, 2c. 2c. 4c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc. 
ertheilen, im Verfolg des Gesetzes vom heutigen Tage, in Beziehung auf die Steuer 
von inländischem Branntwein, zur Nachachtung für die Abgabenpflichtigen und Steuer- 
Beamten, nachstehende Vorschriften: 
I. Bestimmungen rücksichtlich des steuerbaren Raumes der Geräthe. 
4.) bei Verarbeitung mehliger Stoffe. 
S. 1. 
Als steuerbar ist stets der ganze (vom Boden bis an den Rand gemessene und be- 
rechnete) Rauminhalt der Maischgefäße zu betrachten. Jedoch soll hierbei der Raumbe- 
trag, welcher bei der Division mit 20 in die gesammte, im Betriebsplane für den laufen- 
den Kalendermonat declarirte Kannenzahl übrig bleibt, bei Berechnung der Steuer außer 
Ansatz gelassen werden. 
2.) bei Verarbcitung nicht mehliger Stoffe. 
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Gefäße, in welchen sich nicht mehlige, zur Branntweinverfertigung dienende Seoffe be- 
finden, sind sters für voll (bis an den Rand gefüllt) anzunehmen und daher gleichfalls 
1833. 59 «
	        
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