(380 )
vom Rande bis auf den Boden auszumessen. Es ist jedoch bei eingestampften Weintre—
bern, Kernobst und Trebern von letzterem die obere, unbrauchbare Schicht mit zehn vom
Hundert des gesammten Rauminhalts in Abzug zu bringen.
3.) Verfahren bei der Vermessung der Geräthe.
g. 3.
Uiber das Verfahren, welches von den Steuerbeamten bei Ausmittelung des steuerba—
ren Rauminhalts der Geraͤthe zu beobachten ist, ergeht besondere Verordnung.
II. Berechnung und Erhebung der Steuer.
s. 4.
Da bei Bestimmung des gesetzlichen Steuersatzes auf das Seeigen der Maische wäh-
rend der Gährung bereics Rücksiche genommen ist, so wird die Steuer, ohne Ausnahme,
nach derjenigen Raumausdehnung der Maischgefäße berechner, welche mic Beobacheung der
9. 1. und H. 2. gegebenen Vorschriften durch Vermessung gefunden worden ist.
. 5.
Bei dem auf die angemeldete Berriebszeie ausfallenden Gesammesteuer= Betrage bleiben
Groschentheile oder Pfennige außer Ansatz.
Der Abgabepflichtige hat ein Versteuerungsbuch zu führen, in welches die erlegte Ab-
gabe vom Steueramte eingetragen und darüber gquittirt wird.
Dieses Versteuerungsbuch ist in dem Betriebslokal in einem vom Steueramte hierzu
bestimmtcen Behälenisse aufzubewahren und den revidirenden Beamcen, auf Erfordern, vor-
zuzeigen.
III. Regievorschriften für den Gewerbrreibenden im Allgemeinen.
1.) Meldung neuer Brenncrei-Anlagen.
x
Die Errichtung einer neuen Branneweinbrennerei ist mindestens 8 Tage vor Anfang
des Betriebs bei demjenigen Hauptsteueramte zu melden, in dessen Bezirke die Brennerei
liegt. Hierbei har sich der Besitzer der letzeeren durch obrigkeitliches Zeugniß gebührend
audzuweisen, daß er zu Ausübung des Gewerbes berechcige sei.
2.) Verzeichniß der Betrieberäume und Gerthschaften.
S. 7.
Das, mit vorstehender Meldung gleichzeitig, dem Hauptskeueramte zu überreichende
Verzeichniß der Gewerbeberriebsräume und Gerärhschaften, muß eine Beschreibung der