Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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cage dieser Räume, mit genauer Angabe ihrer Benutzung, und was und wie viel in je- 
dem derselben an Gerächschaften befindlich ist, enthalten und nach dem unter A. angefüg- 
ten, dem Brennereiinhaber vom Hauptsteueramte unentgeldlich auszuhändigenden Muster, 
in doppelren Exemplarien ausgefertige werden. 
a) Betriebsräume. 
. S. 
Zu den Betriebsräumen, welche in das Verzeichniß aufzunehmen sind, gehören nicht 
allein diejenigen, in welchen die Maische vor= und zubereiter, ingleichen die Destillation 
vorgenommen wird, sondern auch diejenigen, in welchen die Materialvorräthe und Fabri- 
kare qufbewahret werden. 
b) Betriebsgeräthschaften. 
S. 9. 
Die Betriebsgeräthschaften, welche in das Verzeichniß aufzunehmen sind, bestehen theils 
1.) in den Hauptgeräthen, als: Maischbortiche, Maischwärmer, Blasen, Kühler, 
Helme und Cendensatoren, theils 
2.) in Neben= oder Hülfsgefäßen, wohin z. B. die Kartoffeldämpfer, 
Vormaischbottiche, Maischbehälter, (Reservoirs zu Aufbewahrung fer- 
tiger, reifer Maische) Kühlschiffe oder Kühlwannen, Hefen-, Schlem- 
pe-(Spülich-) Gefäße, Lutter= und Branntweinbehälter gehören. 
Dergleichen Geräthe sind vom Gewerbtreibenden vollständig zu verzeichnen, sie mögen 
nun zum Gebrauche bestimmce seyn oder niche, sich in vollkommenem Zustande befinden, 
oder nur an solchen Bestandtheilen mangelhaft seyn, deren Ersatz, nach steueramelichem 
Ermessen, ohne Schwierigkeit zu bewirken ist. 
S. 10. 
Bei sämmtlichen Blasen und zur Vorbereitung oder Aufnahme der zu verarbeitenden 
Scoffe dienenden Gefäßen, hat der Gewerbtreibende den Rauminhale nach Dresdner Kan- 
nen im Berzeichnisse sorgfältig zu bemerken. 
) Zweck des Verzeichnisses. 
. 41. 
Dieses Verzeichniß, von welchem das eine Exemplar bei dem Steueramte zurückbleibe, 
das andere aber, mit darnuf gebrachter amtlicher Bescheinigung der erfolgten Vorzeigung und 
der Uibereinstimmung mit dem zurückbehaltenen Exemplare, dem Aussteller wieder einge 
bändige wird, soll zum einstweiligen Anhalten und zur Grundlage der hierauf erfolgenden 
steueramtlichen Aufnahme der angegebenen Brennereiräume und Geräthschaften dienen. 
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