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3.) Steueramtliche Aufnahme des Inventarium, Vermessung und Bezeichnung der Gerathschaften.
S. 42.
Die steueramtliche Besichtigung und Aufzeichnung der Brennereiräume und Geräch-
schaften, ingleichen die Vermessung und Bezeichnung der letzceren, worüber allenthalben die
nöthigen Vorschriften für Steuerbeamte und Steuerpflichtige in der bereits §. 3. erwähn-
ten besondern Verordnung zu finden sind, ist binnen 14 Tagen, von Einreichung des §. 7.
erwähnten WVerzeichnisses an gerechner, vorzunehmen und dem Brennereiinhaber, wenigstens
zwei Tage vor ihrem Eintritte, schriftlich anzukündigen.
S. 13.
Wäre das Steueramt verhinderk, diese Handlung binnen der im vorhergehenden Para-
graph bemerkten Frist vorzunehmen, so steht dem Gewerbereibenden nach deren Ablauf frei,
das Geschäft der Branntweinbereitung, unerwarter der Inventarien= Aufnahme, jedoch nur
unter pünktlicher Beobachtung der, von §. 16. bis mic F. 74. ertheilten Vorschriften, zu
beginnen. Jedenfalls aber hat das Steueramt die gedachte Inventarien-Aufnahme nach-
träglich, und zwar unverzüglich nach Verlauf des ersten Betriebs-Kalendermonates, zu be-
werkstelligen.
Werden in dergleichen Fällen bei der nachträglich erfolgenden steueramtlichen Inventa-
rien-Aufnahme, Abweichungen von dem nach 9. 7. eingereichten Verzeichnisse, rücksichrlich
des Rauminhales der Maisch-, Vorraths= und Brenn-Gefäße, zum Nachtheile des Sreuer-
Interesse, entdeckt, so soll
a) wenn der Unterschied fünf vom Hundert und darüber bis einschließlich zehn vom
Hundert beträgt, nur einfache Nachzahlung der Gefälle,
b) wenn er dagegen zehn vom Hundert übersteigt, oder wenn der steuerbare Berrieb
eines Maisch-, Vorraths= oder Brenn-Geräthes gänzlich verschwiegen worden ist,
neben der Steuernachzahlung, auch noch die Defraudationsstrafe gegen den Bren-
nereiinhaber eintreten.
Andere Unrichtigkeiten werden niche minder nach den gesetzlichen Bestimmungen ge-
ahndet. —
Abweichungen, welche zum Nachtheile des Steuerpflichtigen gereichen, begruͤnden fuͤr
letztere keinen Anspruch auf verhaͤltnißmaͤßige Steuerverguͤtung, beziehendlich durch Erlaß
oder Ruͤckerstattung.
Maischgefäße von weniger als 360 Kannen Rauminhale ((. J. 5. des Gesetzes vom
beutigen Tage) dürfen in das amrliche Verzeichniß nicht mic aufgenommen werden und
sind vielmehr unverzüglich außer Gebrauch zu setzen.