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4.) Veränderungen im Inventarium und Gebrauch der Geräthe.
. 44.
Jede der §. 9. des Gesetzes erwähnten Veränderungen mit den angemelderen und steuer-
amtrlich aufsgenommenen Berriebsräumen und Gerächschaften, namentlich auch jeder Zu-
wachs und Abgang der letzteren, ist dem Hauptsteueramte des Bezirks mindestens drei
Tage vorher in der F. 8. angeordneten Maße, und zwar nach dem unter Aa. beigefüg-
ten Muster schriftlich anzuzeigen. Wäre jedoch die unverzügliche Ausführung einer solchen
Veränderung durch dringende Umstände geboren worden, so soll dem Brennerei#nhaber ge-
starter seyn, diese Anzeige, mit genügender Bescheinigung jener Umstände, binnen drei
Tagen nachträglich zu bewirken.
Das Steueramt har die eingerretenen Veränderungen in den Inventarien-Veczeichnissen
nachzurragen, insonderheic neu binzugekommene Gefäße unverzüglich ausmessen und bezeich-
nen zu lassen.
An andere Personen dürfen Brennereigeräthe nur unter der im Gesetze G. 11. verord-
neten Bedingung vom Gewerbereibenden verabfolgt werden.
Ochne ausdrückliche steueramtliche Bewilligung dürfen die Betriebsgeräthe zu anderen
Zwecken, als wozu sie eigentlich bestimmt sind, nicht benutzt werden. Namentlich ist es
untersagt, Branntweinspülich (Schlempe), oder nicht mehlige, zur Brannrweinbereicung.
geeignete Sroffe, ferner reise Maische oder Lurter in den Blasen oder resp. Vorwärmern
zu einer Zeit aufzubewahren, wo sich dieselben nicht im planmäßigen Betriebe befinden.
Jede Uiberschreitung dieses Verbores begründer die Voraussetzung heimlichen Gebrauchs.
der Destillirgeräthe.
5.) Aufbewahrung der Geräthschaften.
. 45.
Die in das Inventarium gebrachten Betriebsgeräthschaften dürfen nur in den Ge-
werbsräumen aufbewahrt und aus der ihnen daselbst angewiesenen Stelle, wie solche in
dem, nach der deshalb ergehenden besondern Verordnung, aufzunehmenden Grundrisse be-
zeichnek wird, nicht entfernt werden, es wäre denn, daß solches nur auf kurze Zeit, um
ihrer Reinigung willen, geschehen müßce.
Andere, zur Branneweinbrennerei niche gehörige Gerächschaften dürfen in den Berriebs-
QZäumen nicht vorhanden seyn.
IV. BesondereRegievorschriften,ruͤcksichtlichdesGeschäftsbetriebes selbst.
A. für die Branntweinbereitung aus mehligen und nicht mehligen Stoffen
überhaupt.
1.) Meldung und Betricbsplan.
. 4.
Der Inhaber einer Brennerei, welcher letztere in Berrieb setzen will, hat solches bei