Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 384) 
dem Bezirkssteueramte zu melden und einen Betriebsplan wenigstens drei Tage vor der 
ersten Einmaischung, wenn er mehlige Stoffe verarbeitet, und mindestens drei Tage 
vor der ersten Destillation bei Verarbeitung nicht mehliger Stoffe, in doppelten Exempla- 
rien daselbst einzureichen. 
Vorstehend angeordnere dreitägige Frist wird von steueramtlicher Empfangnahme (Prae- 
sentatum) des Betriebsplanes an gerechnek, welche daher auf letzterem jedesmal vom Steuer- 
Amte genau zu bemerken ist. 
a) Aeußere und innere Form der Betriebspläne. 
G. 17. 
Dieser Betriebsplan ist, 
a) wenn mehlige Stoffe verarbeiler werden sollen, nach dem unter B., 
und 
5) wenn nicht mehlige Stoffe verwender werden sollen, nach dem unrer C. beiliegenden 
Muster, von welchen der Gewerbereibende die benöthigte Anzahl unausgefüllter Exem- 
plare von dem Steueramte, gegen Erstattung der Oruckkosten, zu entnehmen hat, 
anzufertigen. Derselbe muß reinlich und leserlich geschrieben seyn, darf weder abge- 
#nderte, noch durchstrichene oder ausgeschabte (radirte) Stellen enthalten und ist vom 
Gewerbtreibenden eigenhändig, mit vollständig ausgeschriebenem Vor= und Zunamen, 
zu unterzeichnen, oder, im Fall der Schreibunfähigkeit des Ausstellers, mit seinem, 
von der Ortsobrigkeic zu beglaubigenden Handzeichen, nebst dem Abdruck seines ge- 
wöhnlichen Petschafts, zu versehen. 
Die Wollziehung des Betriebsplanes durch Verwalter, Brenner oder andere Personen 
wird nur dann für gültcig angenommen, wenn genanntee Personen vom Steuerpflichtigen 
hierzu mie Auftrag versehen sind und das Hauptsteueramt von dieser Auftragsertheilung 
zuvor in Kenntniß gesetzt worden ist. 
Sämmtliche Srellen in den verschiedenen Rubriken und Spalten des Planes sind, so- 
welt es der vorhabende Betrieb erfordert, gehörig auszufüllen und da, wo sie leer bleiben 
sollen, mie Vacat oder Querstrichen zu bezeichnen. 
Mangelhaft gefertigte Berriebspläne werden dem Steuerpflichtigen zur Vervollständigung 
zurückgegeben, und ist in solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen zu betrachten. 
b) Wesentlicher Inhalt derselben. 
L. 18. 
Jeder Betriebsplan ist auf einen ganzen Kalendermonak oder, wenn der Betrieb erst 
ist Laufe des letzteren beginnen soll, bis an das Ende desselben zu erstrecken, ohne Unter- 
schied, ob das Gewerbe innerhalb der angemelderen Betriebsperiode mit oder ohne Unter- 
brechungen ausgeübt werden soll.
	        
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