Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(385) 
Für jeden neuen Kalendermonat ist in der §.. 16. und 17. geordneten Maße ein 
neuer Bectriebsplan einzureichen. 
. 49#. 
Wer an nicht mehlIlgen Scoffen für ein ganzes Jahr nicht mehr als 15 Eimer 
des geringer besteuerten, oder 7 Eimer des höher besteuerren Materials zur Branntweinbe- 
reitung verwenden kann oder will, muß diese ganze Quantität innerhalb eines Kalender- 
Monats abbrennen und hat daher den Betriebsplan hiernach einzurichten. 
Uiberhaupt darf für einen Monat weniger, als vorstehend angegeben, niche declarirt 
werden. 
. 20. 
Für jeden, im Betriebsplane zur Einmaischung bezeichneten Tag dürfen niche weniger, 
als 720 Kannen Maischraum, und bei der Branntweinbereitung aus nicht mehligen Stof= 
fen für eine 14stündige Brennzeit, nicht weniger als zwei Blasenfüllungen declarirt seyn. 
9. 21. 
Ferner muß jeder Betriebsplan vollständig enthalten: 
a) die Nummern der Bottiche, in welchen an den bestimmten Tagen eingemaische und 
deren Inhalt auf die Blasen gebracht werden soll; 
hb) die Tage der Einmaischungen, (Maischtage) mic Angabe, ob dieses Geschäft in den 
Vor= oder Nachmitcagsstunden erfolgen wird; 
c) die Fruchtart, nebst deren Berrage nach Dresdner Scheffeln, wie solche für jeden 
Tag und jeden einzelnen Bortich zur Einmaischung bestimme ist, und bei der Ver- 
arbeitung nicht mehliger Stoffe, die Gartung derselben nebst ihrem Bertrage 
nach Eimern und Kannen; ferner 
I) die Nummern der für jeden Tag zum Abbrennen des Maischguces oder Lucters be- 
stimmeen Blasen, sowie endlich 
e) alle übrigen, amtlich ausgenommenen und während des Betriebes in Gebrauch kom- 
menden Gefäße, nebst genauer Angabe der Zeie und der Nummern. 
Die während der declarirten Berriebszeit außer Gebrauch bleibenden Gefäße des amt- 
lichen Inventarium sind im Betriebsplane abgesondert aufzuführen. 
. 22. 
Außerdem hat der Gewerbtreibende bei Anfertigung des Berriebsplanes noch diesenigen, 
sich hierauf beziehenden BVorschriften in Obacht zu nehmen, welche in den nachfolgenden 
Paragraphen für die Behandlung und den Gang des Brennereigeschäfts besonders ertheile 
worden sind, und solche Gegenstände berressen, die aus dem Berriebsplane erfeben und nach 
demselben beurtheilt werden mussen. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.