Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(386 ) 
c) Steueramtliche Genehmigung des Betriebsplanes. 
J. 23. 
Entspricht der eingereichte Betriebsplan den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist er 
vom Steueramte zu genehmigen Letzteres hat, daß solches geschehen, auf beiden Erempla- 
rien zu bemerken und das eine derselben, nach vorgängiger Abstempelung, dem Brennerei- 
Inhaber auszuhändigen, welcher dasselbe im Berriebslokal, in einem von dem Steueramte 
bierzu bestimmten Behältnisse, offen anzuheften verbunden und nunmehr erst das Geschäfe 
zu beginnen befugt ist. 
d) Beobachtung des Betriebsplanes. 
. 24. 
Der Gewerbtceibende hat die im Betriebsplane vorgezeichnere Geschäftsordnung ohne 
alle Abweichungen zu beobachten. 
Verstärkung des planmäßigen Betriebes darf ausnahmsweise nur auf vorgängige An- 
meldung, Nachweisung der Beweggründe, Einreichung und steueramrliche Genehmigung 
eines neuen, an die Stelle des bisherigen tretenden Planes in doppelten Exemplaren und 
endlich in jedem Monate nur Ein Mal unternommen werden. 
Verminderung des declarirten Betriebes ist unter allen Umständen unzulässig. Für 
die Richtigkeit des Betriebsplanes und dessen pünktliche Befolgung hafter der Brennerei-= 
Inhaber, möge nun der Betriebsplan von ihm eigenhändig, oder durch Beauftragke voll- 
zogen worden seyn. Ist die Brennanstalt verpachret, so kann sich der Eigenthümer von 
dieser Verbindlichkeit nur dann befreien, wenn er die erfolgte Verpachtung dem Haupt- 
Steueramte des Bezirks entweder mündlich zum Prokocoll oder schriftlich anzeigt. Solchen- 
falls gehen dann alle von §F. 16. bis §. 29. rücksschtlich des Berriebsplanes verordneten 
Obliegenheicen des Gewerbtreibenden auf den Pachrer der Brennerei über 
ee) Unfreiwillige Abweichung vom Betriebsplane. 
F. 25. 
Wird der planmäßige Brennereiberrieb durch unabwendbare Ereignisse unterbrochen, so 
hat der Gewerbereibende den Steuerbeamten seines Orts, oder, wenn ein solcher daselbst 
nicht zugegen ist, das Hauptsteueramt unverzüglich in Kenntniß zu setzen und immirtelst sich 
von zwei unverdächtigen, über den Vorfall durch eigene Wahrnehmung unterrichteren Zeu- 
gen, eine schriftliche Bescheinigung, in welcher die Zeit, wann diese Zeugen von der klrsache 
der Unterbrechung Kenntniß erlangt haben, genau bemerke seyn muß, ausstellen zu lassen. 
Das Hauptsteueramt hat in der Negel die Richtigkeit der Angabe an Ort und Seelle 
zu untersuchen und die Geräthe außer Gebrauch zu setzen. Wäre jedoch dasselbe verhinderr 
oder zu entfernt vom Orkte, so kann es sich zwar mit der ihm unverzüglich einzusendenden
	        
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