Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Zeugenbescheinigung vor der Hand begnügen, has jedoch sofore einen oder zwei Unkerbeamte 
mie der nöthigen Anweisung in die beeroffene Brennerei abzuordnen. 
Die sofortige Meldung und Zeugengestellung wird nur dann erlassen, wenn die Unter- 
brechung des Betriebes eine Folge größerer, offenkundiger Unglücksfälle gewesen ist. 
g. 26. 
Bei Unterbrechungen des Betriebs auf einen laͤngern, als dreitaͤgigen Zeitraum ist die vor- 
handene Maische, welche, wegen Beschaͤdigung des Destillirapparats, nicht abgebrannt werden 
kann und wofuͤr die Abrechnung der Steuer in Anspruch genommen und gewaͤhrt wird, 
(§. 14. des Gesetzes) in Gegenwart der anwesenden Beamten zum Biehfurter zu verwen- 
den oder sonst auf andere Weise zur Branneweinbereicung untauglich zu machen. 
S. 27. 
Wäre hingegen durch das eingerretene Hinderniß nur ein veränderter Geschäftsgang 
für die noch übrige Becriebszeit herbeigeführt worden, so ist auf letztere ein neuer Plan, in 
der J.. 18— 23. verordneten Maße, vom Brennereünhaber dem Steueramte zu überrei- 
chen und die Abgabe nach den wirklich erfolgten Einmaischungen zu berechnen. 
. 28. 
Der Vorwand, daß Mangel an Material eingetreten, oder letzteres verdorben sei, vers 
mag eine Abweichung vom Betriebsplane niemals zu enrschuldigen, es wäre denn, daß der 
Verlust und das Verderben des Materials durch offenkundige Unglücksfälle (s. §. 25.) ber- 
beigeführt und die Richtigkeic der Angabe steueramtlich erörtert worden ist. 
f) Rückgabe des Betriebsplanes. 
S. 29. 
Vollständig, oder in den §.. 24 — 28. gedachten Fällen nur kheilweise ausgeführte 
Betriebspläne sind, mie den darauf gebrachten A-testaten der Revisionsbeamten, sofort und 
längstens binnen 8 Tagen, nachdem sie erloschen, an das Steueramt zurückzugeben, welches 
dagegen dem Brennerei#nhaber das daselbst aufbewahrte zweite Exemplar auszuhändigen hat. 
2.) Materialvorräthe, "“ 
a) an mehligen Stoffen. 
6. 30. 
Eine besondere steueramtliche Controle der Materialvorräthe findet bei mehligen Stoffen 
in der Regel nicht, und ausnahmsweise nur dann Statt: 
1.) wenn im taufe eines Betriebsmonates ausnahmsweise, mehlige und nicht mehlige 
Stoffe verarbeirec werden sollen, wozu jedoch zuvor die besondere Genehmigung des 
Sileueramts einzuholen ist, (s. S. 40.) 
1833. 60
	        
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