Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(392) 
4.) wenn der Eintritt und die Dauer ihres Gebrauchs im Betriebsplane genan be— 
merkt ist, 
und endlich: 
S.) diese Dauer ihres Gebrauchs bei dreitägigen oder längeren Maischperioden nur in 
das erste Drittheil, bei kürzeren hingegen nur in die erste Hälfee derselben fällt. 
S. 49. 
Wechselt der Brennereibecrieb in seinem Umfange, zufolge äußerer, unabwendbarer 
Verhältnisse, so kann die Steuerbehörde, auf Ansuchen und vorgängige, ausreichende Be- 
scheinigung solcher Verhälcnisse, von der im vorhergehenden Paragraph unter No. 2. ver- 
ordneten Bedingung Ausnahme gestarten. (s. 99. 25—27.) 
8) zur Hefenbereitung. 
aa) Prehhefe. 
. 50. 
Die Bereitung der Preßhefe ist Brennereiinhabern, ohne hierzu erlangke ausdrückliche 
Erlaubniß der Steuerbehörde, untersagt. Diese Erlaubniß soll auch nur zu Verfertigung 
der Preßhefe für den Verkauf oder Betrieb eines Nebengewerbes, niemals aber für das 
Stellen der Maische in des Gewerbereibenden eigener Brennerei ertheilt und sodann an fol- 
gende Bedingungen geknüpft werden: 
1.) daß der gesammte Raumgehale der hierzu bestimmten Hefengefäße den sechsten Thell 
des Rauminhalces von dem Maischbottich, zu welchem sie gehören, nicht übersteige; 
2.) daß ferner die zu einem Maischbottiche gehörenden Hefengefäße entweder über oder 
neben dem ersteren aufgestellt, und mir derselben Nummer, welche der Bottich traͤgt, 
bezeichnet seyn müssen; 
3.) daß sich bei ihrem Gebrauche in dem Maischbottiche so viel an Flüssigkeit weniger 
vorfinde, als in den Hefengefäßen enthalren ist, 
und endlich: 
4.) daß der jedesmalige Gebrauch dieser Gefäße im Betriebsplane genau angegeben umd 
bestimme werde. 
86)0 flassige Hefe. 
S. 61. 
Zur Bereitung flüssiger Gährungsmittel, um mie denselben das Maischgue zu stellen, 
darf sich der Gewerbtreibende eines einzigen Hefengefäßes, dessen Rauminhale zehn vom 
Hunderk des Gesammitinhales aller gleichzeicig in Berrieb gesetzter Maischbortiche niche 
übersteige, auch ohne besondere steuerameliche Erlaubniß, bedienen, insofern 
1.) im Berriebsplane bemerke ist, wann und wie viel gährende Maische, eneweder allein, 
oder mit anderen Flüssigkeiren vermischt, das Hefengefäß enrhalten wird;
	        
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