Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(303) 
2.) die Maische aus einem Bortiche entnommen ist, welcher zu dieser Zeic# gerade im 
pianmaßigen Gevrauche s#ch befindet, und 
3.) der Brennereibesitzer nichr gleichzeicig Bierbrauerei betreibe; welchen Falles ihm die 
Bereitung flüssiger Gährungsmircel nur gegen gnügende Nachweisung, daß die Ver- 
hälenisse und der Umfang der Brauerei die Beschickung der Brennerei mit einer 
ausreichenden Menge flüssiger Hefe niche gestatte, verwilligt werden darf. · 
5..52. 
Beabsichtigt hingegen ein Brenner die Benutzung mehrerer Hefengefaͤße, oder auch 
nur eines dergleichen, deren oder dessen Rauminhalt zusammen oder einzeln, mehr als zehn 
vom Hundert des gesammten Rauminhalts aller gleichzeitig in Betrieb gesetzter Maisch- 
Bottiche betraͤgt, so hat er hierzu ausdruͤckliche Erlaubniß der Steuerbehoͤrde auszuwirken 
und sich, im Fall der Gestattung, den für zweckdienlich erachteten Controlmaßregeln zu un- 
terwerfen. 
6 dd) Gefäße oder Vorrichtungen gegen das Uiberlaufen der Maische. 
53. 
Es ist untersagt, überlaufende Maische mic anderen Gefäßen aufzufangen, oder das 
Uiberlaufen gährender Maische über den Bottichrand durch eine mechanische Vorrichtung, 
oder durch Ausschöpfen der Maische zu verhindern. 
Uibercretungen dieses Verbotes werden einer eigenmächtigen Erweicerung des steuerba- 
ren Maischraumes und Benutzung unangemelderer Maischgefäße gleichgeachtet. (s. §. 18. 
bes Gesetzes.) 
2.) Vom Abbrennen des Maischgutes (Abluttern.) 
a) Brennzeit. 
aa) Anfang derselben. 
S. 54. 
Das an einem Tage eingemaischte Material ist entweder am dricten, oder am 
vierten Tage, von und mic dem Tage der Einmaischung gerechner, auf die Blase zu 
bringen, und der Berriebsplan hiernach einzurichten. 
Ein Wechsel zwischen drei= und viertägigen Gährungsfristen während der einmonatli= 
chen Betriebszeic ist jedoch nicht gestattet, außer wenn derselbe durch dazwischen fallende 
Sonn-oder Festtage veranlaßt wird. 
Eben so wenig wird darauf, ob die Einmaischung am ersten Tage früh oder spät 
erfolgt ist, einige Rücksicht genommen, vielmehr beginnt die Brennzeit am dritten oder 
vierten Tage jedesmal früh um 5 Uhr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.