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2.) die Maische aus einem Bortiche entnommen ist, welcher zu dieser Zeic# gerade im
pianmaßigen Gevrauche s#ch befindet, und
3.) der Brennereibesitzer nichr gleichzeicig Bierbrauerei betreibe; welchen Falles ihm die
Bereitung flüssiger Gährungsmircel nur gegen gnügende Nachweisung, daß die Ver-
hälenisse und der Umfang der Brauerei die Beschickung der Brennerei mit einer
ausreichenden Menge flüssiger Hefe niche gestatte, verwilligt werden darf. ·
5..52.
Beabsichtigt hingegen ein Brenner die Benutzung mehrerer Hefengefaͤße, oder auch
nur eines dergleichen, deren oder dessen Rauminhalt zusammen oder einzeln, mehr als zehn
vom Hundert des gesammten Rauminhalts aller gleichzeitig in Betrieb gesetzter Maisch-
Bottiche betraͤgt, so hat er hierzu ausdruͤckliche Erlaubniß der Steuerbehoͤrde auszuwirken
und sich, im Fall der Gestattung, den für zweckdienlich erachteten Controlmaßregeln zu un-
terwerfen.
6 dd) Gefäße oder Vorrichtungen gegen das Uiberlaufen der Maische.
53.
Es ist untersagt, überlaufende Maische mic anderen Gefäßen aufzufangen, oder das
Uiberlaufen gährender Maische über den Bottichrand durch eine mechanische Vorrichtung,
oder durch Ausschöpfen der Maische zu verhindern.
Uibercretungen dieses Verbotes werden einer eigenmächtigen Erweicerung des steuerba-
ren Maischraumes und Benutzung unangemelderer Maischgefäße gleichgeachtet. (s. §. 18.
bes Gesetzes.)
2.) Vom Abbrennen des Maischgutes (Abluttern.)
a) Brennzeit.
aa) Anfang derselben.
S. 54.
Das an einem Tage eingemaischte Material ist entweder am dricten, oder am
vierten Tage, von und mic dem Tage der Einmaischung gerechner, auf die Blase zu
bringen, und der Berriebsplan hiernach einzurichten.
Ein Wechsel zwischen drei= und viertägigen Gährungsfristen während der einmonatli=
chen Betriebszeic ist jedoch nicht gestattet, außer wenn derselbe durch dazwischen fallende
Sonn-oder Festtage veranlaßt wird.
Eben so wenig wird darauf, ob die Einmaischung am ersten Tage früh oder spät
erfolgt ist, einige Rücksicht genommen, vielmehr beginnt die Brennzeit am dritten oder
vierten Tage jedesmal früh um 5 Uhr.