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bb) Beobachtung der hierzu bestimmten Tage.
S. 55.
Die planmäßig festgesetzten Brenntage sind vom Gewerbtreibenden pünktlich einzuhal-
ten. Nur bei nachgewiesener, triftiger Veranlassung kann vom Steueramte, auf Ansu-
chen, durch eine schriftliche, dem in der Brennerei aushängenden Betriebsplane beizuhef-
tende, so wie auch auf dem andern Exemplare zu bemerkende Genehmigung, eine Aus-
nahme gestattet werden.
cc) Dauer der täglichen Brennzeit.
K. 56.
Das Abbrennen des Maischgures und Abrreiben des urters (Abluttern) darf nur
innerhalb der Stunden von 5 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends erfolgen.
Dabei wird angenommen, daß das Abbrennen (die Destillation) mit dem Zeitpunkte
beginne, wo das Maischgur oder der tucter auf den Vorwärmer, oder auf die Blase ge-
bracht wird.
Vor 5 Uhr Morgens können Verwärmer und Blase mit Maische zwar gefüllt, doch
darf unter der Blase kein Feuer angemacht seyn.
dd) Verlängerung derselben.
G. 57.
Eine Verlängerung der vierzehnstündigen Destillationszeit bis 9 Uhr Abends kann, auf
besonderes Ansuchen und erfolgte Nachweisung, daß die Productionsfähigkeit des Brenn-
Apparats den völligen Aberieb der für diesen Tag planmäßig zu verarbeicenden Maische
oder des zu verarbeitenden Lurters nicht zulasse, vom Scteueramte bewillige werden.
. 58.
Eine weitere Verlängerung bis 11 Uhr Nach's darf nur bei bereits bestehenden, klei-
nen Brennereien unter der Bedingung in Anspruch genommen werden, wenn bei der Un-
vollkommenheit des Apparaks auch die sechszehnstündige Brennzeit nicht hinreichend seyn
sollte, um den für einen Berriebstag angenommenen niedrigsten Maischbetrag an 720 Kan-
nen Maischraum auf der Blase zu verarbeiten.
G. 59.
Brennereien, welche nach dem 1sten Januar 1834 neu errichtet werden, oder vollkom-
menere Destillirapparate, des schnelleren Betriebes wegen, erhalten, ingleichen bereits beste-
bende, mit dergleichen verbesserten Apparaten versehene Brennereien, sowie endlich solche,
deren Inhaber, nach Publicarion dieser Verordnung, die Strafe der Steuerdefraudation
verwirkt haben, können auf eine Verlängerung der §F. 56. festgesetzten vierzehnstündi-
gen Brennfrist keinen Anspruch machen.