Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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ee) unbeschraͤnkte Brennzeit. 
. 60. v 
Für Vrennereien, welche regelmäßig Tag und Nacht im Betriebe sind, soll, unter der 
nachzuweisenden Bedingung, daß die für jeden Tag declarirte und versteuerte Summe des 
Maischbottichraumes mit der Productionsfähigkeic der Destillirgerärhe in richtigem Ver- 
bälenisse stehe, eine Beschränkung der Brennzeit auf gewisse Stunden niche Statt finden. 
b.) Verbot theilweisen Abbreunens der Maische. 
" . 61. 
Die an einem Tage planmäßig eingemaischteen Stoffe, müssen auch an einem Tage 
auf der Blase abgetrieben werden. Ein theilweises Abbrennen des Maischgutes auf Lurcer 
an mehreren auf einander folgenden Tagen ist nicht gestartet. 
— 
3.) Von der Verarbeitung des Lutters zu Branntwein. 
a) Luttertage. b) Weintage. 
. 2v. 
Es ist nicht erforderlich, daß innerhalb der Brennzeit eines Tages, außer dem Ablut- 
tern, auch die Verarbeitung des gewonnenen tucters zu Branntwein durch fernere Destilla- 
tion des ersteren unternommen und beendige werde. Wielmehr darf in Brennereien, deren 
Apparate nicht sofore in einem Abtriebe fertigen Brannrwein erzeugen, die Destillation des 
Lucters zu Branntwein (das Weinen, Weinmachen, Klären) an einem auf den Brenntag 
(tuttertag) folgenden Tage (Weintage) vorgenommen werden; wobei jedoch nachstehende 
Borschrifcen in Obacht zu nehmen sind: 
1.) Der Berriebsplan muß darüber, welche Blasen und an welchen Tagen, ferner 
zu welchen Zwecken (ob zum Ablurtern, Weinmachen oder zu beiderlei Behuf) 
dieselben in Gang kommen sollen, genaue und bestimmte Angaben enchalten. 
2.) Auf seden Lurtertag kann nur ein Weintag gestattet werden, sowie auch der von 
mehreren urtertagen sich angesommelte Vorrath an turter nur an einem Weintage, 
der, nach einer im taufe des Betriebsmonakts sich möglichst gleich bleibenden Ordnung, 
beliebig je nach zwei, drei oder vier Lurcerragen folgen kann, verarbeiter werden darf. 
V3.) In Brennereien, wo nur mite einer Blase gearbeicet wird, mag zwar letzeere so- 
wohl zum Ablurtern als Weinmachen an den planmäßigen Brenntagen benutzt wer- 
den; es darf sich jedoch an denjenigen Tagen, welche ausschließend zum Weinmachen 
planmäßig bestimmt sind, nur tutter, niemals Maische auf der Blase befinden. 
4.) Wird in einer Brennerei mit zwei oder mehr Blasen gearbeitel, so kann zwar ein 
Luttertag gleichzeitig zum Weinmachen benutze, es müssen aber für das tetztere und 
eben so auch für das Ablurtern besondere Blasen ausschließlich erklärt und gebraucht 
werden. 
1833. 61
	        
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