Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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5.) Der zum Weinmachen bestimmte Tag muß stets ein solcher seyn, an welchem die 
Brennerei ohnehin in Bezug auf Maischbereitung oder Abluttern planmäßig im 
Betriebe steht. Nur dann, wenn auf den letzten Luttertag der Gewerbebetrieb auf 
längere Zeit gänzlich eingestellt werden soll, und der vorräthige Lurcer bis zum Wie- 
derbeginn des Geschäfts nicht aufbewahrt werden kann, darf der auf den letzten ut- 
tertag nächstfolgende Tag zum Weinmachen erklärt und benutzt werden. 
Endlich 
6.) leiden die Bestimmungen §. ö. 56 —60. rücksichtlich der Destillationsstunden auch 
auf das Weinmachen Anwendung. 
4.) Von der Rectification des Branntweins zu Spiritus. 
. 63. 
Die Rectification des Branneweines (Erhöhung seines Spiricusgehalts durch nochma- 
liges Uibertreiben auf der Blase) kann in Maischbrennereien an den planmäßig bestimmren 
Gutter= oder Wein-Tagen gleichzeitig und ohne Rücksicht auf das Alter des Branntweines 
vorgenommen werden, dafern nur im Betriebsplane die hierbei zu benutzenden Tage und Bla- 
sen (welche letztere dann während der 1 stundigen Brennzeit diesem Zwecke aueschließend 
gewidmet werden müssen) genau bezeichnet sind. 
C. Vorschriften für die Branntweinbereitung aus nicht mehligen Stoffen insbe- 
sondere. 
1.) Blasenfüllungen. 
v G. 64. 
Bei der Branntweinbereikung aus nicht mehligen Sétoffen müssen für jede, in Gang 
zu setzende Blase wenigstens zwei Füllungen auf einen Betrlebscag planmäßig erkläre seyn. 
2.) Brennzeit. 
65. 
Die §. 56. gegebenen Worschriften, wegen der täglichen Brennzeit bei Verarbeicung 
mehliger Scoffe, finden auch auf Branneweinbereicung aus nicht mehligen Stoffen 
Anwendung. Entspricht die Produccionsfähigkeit des Destillirapparaks der Anzahl der plan- 
mäßig bestimmten Blasenfällungen nicht, so soll 
a) wenn sie geringer wäre, den 99. 57— 60. ertheileen Anordnungen nachge- 
gangen, 
b) dafern sie aber stärker seyn sollee, die 14-stündige Brennzeie auf das wabre Be- 
dürfniß vermindert werden. 
3.) Grundsähe bei Beurtheilung der Productionsfähigkeit eines Apparats; 
a) rücksichtlich der Füllungen. 
66 
In der Regel und dafern niche die eigenthümliche Construction eines Destillirapparars
	        
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