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1I.) Die vom Brennereünhaber in doppelcen Exemplarien einzureichende Declaration
beschränke sich auf die Angabe
a) der zu benutzenden Destillirgerärhe,
b) der Gattung und Menge des Makerials, und
Jc) der Dauer des Becriebes.
Sie ist daher weder an die Form, noch an den wesentlichen Inhale der Betriebs-
läne gebunden.
2.) Die Zeitabschniete, für welche ein ununterbrochener Betrieb declarirt ist, wer-
den mir Rücksicht auf Ruhe, Reinigung, nächrliche Störung und sonstige Erschwerun-
gen des schneilen Ganges in der Maße berechnek, daß
a) der volle Kalendermonat mie 504 Betriebsstunden (24 Tage)
b) die volle Woche nur mic 126 Betriebsstunden (sechs Tage) und
I) jeder einzelne Tag über die volle Woche mie 21 Betriebsstunden
in Ansatz zu bringen ist.
3.) Der Steuerbekrag (einmonakliche Firationssumme) wird, nach Maßgabe der Gat-
tung und Menge des angemeldeten Makerials, mie Rücksicht auf die Betriebsfähigkeic des
Destillirgerärhes, ((. 9#. 66 —68.) ausgewerfen.
4.) Während der Firationszeit ruht die #. 31 — 38. verordnete Controle der Ma-
terialvorräthe, und die amtliche Beaufsichtigung ist lediglich auf die pünktliche Befolgung
der Vertragsbedingungen (s. S. 70.) beschränkt. Auch sollen die Geräthe während der
Berriebszeit außer Berschluß bleiben.
b.) Vertragsbestimmungen.
. 70.
tliber die Firation ist von dem Haupesteueramte des Bezirks mit dem Brennereünha-
ber ein förmlicher Verrrag und zwar, wenn der Firbetrag 500 Thlr. —. —-x Übersteige,
bis auf Genehmigung der Steuerdirection, abzuschließen, wobei die Feststellung der be-
sonderen, von örtlichen oder persönlichen Verhälrnissen des Sceuerpflichtigen abhängenden
Bedingungen dem Ermessen der Behörde zwar überlassen bleibe, im Allgemeinen aber stets
festzusetzen ist, daß
1.) die Dauer des angemelderen Brennereibetriebes nicht überschrircen, auch
2.) während der Betriebszeite ·
n)nurdasnamentlichbezeichneteDestillirgcräkhebenutzt,
b) letzteres auf keine Weise in seiner Beschaffenheit und Einrichtung veraͤndert,
) keine andere, als die declarirte Marerialgarttung, namentlich keine höher besteuercen,
verwendet und
d) der, nach Vorschrife des §. 69. n#. 3. berechnete Steuerberrag am Schlusse des
Vetriebes oder auc), nach Besinden, um Voraus berichrige werde.