Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(398) 
1I.) Die vom Brennereünhaber in doppelcen Exemplarien einzureichende Declaration 
beschränke sich auf die Angabe 
a) der zu benutzenden Destillirgerärhe, 
b) der Gattung und Menge des Makerials, und 
Jc) der Dauer des Becriebes. 
Sie ist daher weder an die Form, noch an den wesentlichen Inhale der Betriebs- 
läne gebunden. 
2.) Die Zeitabschniete, für welche ein ununterbrochener Betrieb declarirt ist, wer- 
den mir Rücksicht auf Ruhe, Reinigung, nächrliche Störung und sonstige Erschwerun- 
gen des schneilen Ganges in der Maße berechnek, daß 
a) der volle Kalendermonat mie 504 Betriebsstunden (24 Tage) 
b) die volle Woche nur mic 126 Betriebsstunden (sechs Tage) und 
I) jeder einzelne Tag über die volle Woche mie 21 Betriebsstunden 
in Ansatz zu bringen ist. 
3.) Der Steuerbekrag (einmonakliche Firationssumme) wird, nach Maßgabe der Gat- 
tung und Menge des angemeldeten Makerials, mie Rücksicht auf die Betriebsfähigkeic des 
Destillirgerärhes, ((. 9#. 66 —68.) ausgewerfen. 
4.) Während der Firationszeit ruht die #. 31 — 38. verordnete Controle der Ma- 
terialvorräthe, und die amtliche Beaufsichtigung ist lediglich auf die pünktliche Befolgung 
der Vertragsbedingungen (s. S. 70.) beschränkt. Auch sollen die Geräthe während der 
Berriebszeit außer Berschluß bleiben. 
b.) Vertragsbestimmungen. 
. 70. 
tliber die Firation ist von dem Haupesteueramte des Bezirks mit dem Brennereünha- 
ber ein förmlicher Verrrag und zwar, wenn der Firbetrag 500 Thlr. —. —-x Übersteige, 
bis auf Genehmigung der Steuerdirection, abzuschließen, wobei die Feststellung der be- 
sonderen, von örtlichen oder persönlichen Verhälrnissen des Sceuerpflichtigen abhängenden 
Bedingungen dem Ermessen der Behörde zwar überlassen bleibe, im Allgemeinen aber stets 
festzusetzen ist, daß 
1.) die Dauer des angemelderen Brennereibetriebes nicht überschrircen, auch 
2.) während der Betriebszeite · 
n)nurdasnamentlichbezeichneteDestillirgcräkhebenutzt, 
b) letzteres auf keine Weise in seiner Beschaffenheit und Einrichtung veraͤndert, 
) keine andere, als die declarirte Marerialgarttung, namentlich keine höher besteuercen, 
verwendet und 
d) der, nach Vorschrife des §. 69. n#. 3. berechnete Steuerberrag am Schlusse des 
Vetriebes oder auc), nach Besinden, um Voraus berichrige werde.
	        
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