Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 399 ) 
Ibc.) Einseitige Aufhebung des Firations-Vertrags. 
K. 77. 
Dem Seeuerpflichtigen ist in der Regel nicht und ausnahmsweise nur in den 9. 25. 
gedachten Fällen, auch nur unter den dortigen Voraussetzungen gestatter, während der 
Fixarionszeic vom Berrrage einseitig abzugehen. · 
DagegenistsdieSteuerbehördeermächtigt-,denBerkraginFolgejederVerlegungder 
Fixationsbedingungen ohne Weiteres aufzuheben. 
4) Unzulsssgken der Firation. 
. 72. 
Denjenigen Brennerelnhabern, welche 
1.) neben den nicht mehligen, ausnahmsweise auch mehlige Seoffg innerhalb eines Be- 
kriebsmonates verarbeiten wollen, (I. 30. vo. 1.) oder 
2.) sich bereits der Steuerdefraudation schuldig gemacht haben, 
darf eine Fixation nicht bewilligt werden. 
D. Vorschriften fur gleichzeitigen Betrieb der Branntweinbrennerei und 
Bierbrauerei. 
. 73. 
Wer das Branntweinbrennen zugleich mic dem Bierbrauen becreibt, darf zu ersterem 
keinen reinen, sondern nur mit einem Zusatze ungemalzten Roggens vermischten Malzschrot 
verwenden. Die Vermengung muß geschehen, ehe das Material zum Schroten in die 
Muühle gebracht wird. 
Fixirte Brauereien sind von dieser Vorschrift ausgenommen. 
S. 74. 
Nur bei der Branneweinbereikung aus Karkoffeln ist gestattet, reinen Matschrot als 
Zuwachs zu gebrauchen. Der hierzu bestimmte Malzschrot ist jedoch in anderen Räunnen, 
als der zum Bierbrauen gehörende, aufzubewahren und das Röchige hierüber im Betriebs- 
Plane zu bemerken. 
V. Vom steueramtlichen Verschluß der Betriebsgeräthschaften. 
1.) Allgemeine Bestimmungen. 
6. 75. 
Auf die Zeit, in welcher sich eine Branmtweinbrennerei nicht im Betriebe befindee, ist 
dieselbe an Ort und Stelle durch steueramtlichen Verschluß (Verffegelung) der Maisch= und 
Destillirgeräthe außer Gebrauch zu setzen.
	        
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