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Ibc.) Einseitige Aufhebung des Firations-Vertrags.
K. 77.
Dem Seeuerpflichtigen ist in der Regel nicht und ausnahmsweise nur in den 9. 25.
gedachten Fällen, auch nur unter den dortigen Voraussetzungen gestatter, während der
Fixarionszeic vom Berrrage einseitig abzugehen. ·
DagegenistsdieSteuerbehördeermächtigt-,denBerkraginFolgejederVerlegungder
Fixationsbedingungen ohne Weiteres aufzuheben.
4) Unzulsssgken der Firation.
. 72.
Denjenigen Brennerelnhabern, welche
1.) neben den nicht mehligen, ausnahmsweise auch mehlige Seoffg innerhalb eines Be-
kriebsmonates verarbeiten wollen, (I. 30. vo. 1.) oder
2.) sich bereits der Steuerdefraudation schuldig gemacht haben,
darf eine Fixation nicht bewilligt werden.
D. Vorschriften fur gleichzeitigen Betrieb der Branntweinbrennerei und
Bierbrauerei.
. 73.
Wer das Branntweinbrennen zugleich mic dem Bierbrauen becreibt, darf zu ersterem
keinen reinen, sondern nur mit einem Zusatze ungemalzten Roggens vermischten Malzschrot
verwenden. Die Vermengung muß geschehen, ehe das Material zum Schroten in die
Muühle gebracht wird.
Fixirte Brauereien sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
S. 74.
Nur bei der Branneweinbereikung aus Karkoffeln ist gestattet, reinen Matschrot als
Zuwachs zu gebrauchen. Der hierzu bestimmte Malzschrot ist jedoch in anderen Räunnen,
als der zum Bierbrauen gehörende, aufzubewahren und das Röchige hierüber im Betriebs-
Plane zu bemerken.
V. Vom steueramtlichen Verschluß der Betriebsgeräthschaften.
1.) Allgemeine Bestimmungen.
6. 75.
Auf die Zeit, in welcher sich eine Branmtweinbrennerei nicht im Betriebe befindee, ist
dieselbe an Ort und Stelle durch steueramtlichen Verschluß (Verffegelung) der Maisch= und
Destillirgeräthe außer Gebrauch zu setzen.