Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Dieselbe Maßregel leidet, nach amtlichem Ermessen, auch auf diesenigen Brennereige- 
räthe Anwendung, welche ein steuerliches Interesse haben und, bei nur theilweisem Becriebe, 
nach Maßgabe des Betriebsplans unbenutzt bleiben sollen. 
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Ob der amtliche Verschluß der Brennereigeräthe auch dann, wenn im taufe der de- 
clarirten Berriebszeit planmäßige Unterbrechungen des Betriebes von längerer oder kürzerer 
Dauer eintreten, zu bewerkstelligen sei oder niche, bleibe zwar dem Ermessen des Steuer- 
Amtes, von welchem hierbel die Dauer der Ruhezeic, örtliche und persönliche Verhältnisse 
zu berücksichtigen sind, überlassen; es wird jedoch im Allgemeinen hiermit verordnet, daß 
auch während des Betriebsmonares der amtliche Verschluß stets erfolgen muß 
1.) wenn der Stiillstand des Gewerbes nach dem Plane länger als vier Tage dauern 
soll, oder 
2.) wenn der Brennereünhaber früher der Steuerdefraudation sich schuldig gemache 
hatte; in welchem Falle der amtliche Verschluß schon bei einer 24= stündigen Ruhe- 
zeit in Anwendung zu bringen ist. 
. 77. 
Die Materialien zu Anlegung des Verschlusses har der Brennereiinhaber in guter, 
brauchbarer Beschaffenheic zu liefern und überhaupt den, von den Steuerbeamten hierbei 
fuͤr noͤthig erachteten, Vorkehrungen keine Hindernisse in den Weg zu legen. 
Uiber die Art und Weise, wie der Verschluß zweckmaͤßig zu bewirken ist, sind die 
erforderlichen Vorschriften in der Instruction zu Erhebung und Controlirung der Brannt- 
Weinsteuer, enthalten. 
2.) Besondere Bestimmungen: 
aà) für Maischbrennereien. 
. 78. 
Wenn es, nach dem Ermessen der Steuerbeamten, die örrlichen Einrichtungen zu- 
lassen, so hat der Gewerbtreibende jedes Maischgefäß, welches über 24 Seunden ohne 
Benutzung und außer amrlichem Verschluß bleibt, sofort nach beendigtem Gebrauche schief 
zu stellen. 
. 79. 
Die Seeuerbehörde hat zwar zu ermessen, ob unter gewissen Umständen die Ablieferung 
der Blasenhelme bei einzelnen Maischbrennereien erforderlich scheine oder nich. In der 
Regel über soll rücksichtlich solcher Brennereien, welche ausschließend mehlige S-offe 
zu verarbeiten pflegen, auf diese Ablieferung der Helme niche unbedingt bestanden werden.
	        
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