Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Zwecken benutzen, so kann deren Verschluß, auf Ansuchen, vom Steueramte aufgehoben 
werden. Dieses. Gesuch ist am Tage vorher; innerhalb der §. 90. festgesetzten Dienststun- 
den, beim Steueramte anzubringen, gleichzeitig die Stunde, wann die Verschlußabnahme 
gewünscht wird, und die Dauer des außerordentlichen Gebrauchs der Geräthe genau an- 
zugeben. 
Der Brennereiinhaber hat sich während des Gebrauchs der Geräthe einer speciellen 
Beaufsichtigung durch Steueroffizianken zu unterwerfen; namentlich sind, so lange die 
Blasen freigegeben werden, die Maisch= und Kühlgeräthe unter Verschluß zu balten und 
umgekehrt. 
Findet sich zur Abnahme des Verschlusses kein Steuerbeamrer ein, so kann erstere 
vom Brennereiinhaber ohne fernern Anstand unter den F. 81. vorgeschriebenen Bedingun- 
gen selbst bewirke werden. 
. 83. 
Wird die Vergünstigung des Gebrauchs der Betriebsgeräche zu steuerfreien Zwecken 
vom Gewerbtreibenden gemißbraucht, so hat er sich, außer der etwa verwirkten gesetzlichen 
Bestrafung, auch noch der Versagung fernerer Erlaubniß der Geräthebenutzung zu ähnli- 
chen Zwecken zu versehen. 
VI. Von den Revisionen. 
1.) Zweck derselben. 
. S4. 
Durch die Revisionen sollen sich die Steuerbeamten überzeugen, daß der Brennerei- 
Inhaber rücksichtlich des Gewerbebetriebs überhaupt den bestehenden Worschriften allenthal- 
ben pünktlich nachkomme, insbesondere aber, daß derselbe 
1.) den eingereichten Betriebsplan in allen seinen Theilen genau befolge, (. FK. 24.) 
2.) keine anderen, als die in das amtliche Invenrar aufgenommene Maisch= oder 
Destillirgeräthe benutze, 
3.) mit den steueramtlich aufgenommenen Betriebsgerärhen keine eigenmächrigen Ver- 
ändungen vornehme, und 
) die Vorräthe an nicht mehligem Materlal richtig verzeichnet habe, auch weder die- 
ses, noch die zum Bierbrauen (bei dessen gleichzeitigem Betrriebe) bestimmcen 
Scoffe mit den in der Brennerei zu verwendenden vermenge; 
daß ferner " 
5.) die Eintragungen in das Versteuerungsbuch gehörig erfolge seien, 
und endlich 
6.) in Verschluß gesetzte Betriebsgerärhe sich noch im unverletzten Zustande befinden.
	        
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