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IX. Uibergangsbestimmungen.
. 93.
Wegen Anmeldung schon bestehender Branneweinbrennereien und Einreichung der von
deren Inhabern zu fertigenden Verzeichnisse ihrer Betriebsräume und Geräthschaften ist be-
reits in der, unterm 1 ten November d. J. erlassenen, Verordnung über die Aufnahme der
Inventarien, ingleichen die Vermessung und Bezeichnung der Betriebsgeräthschaften bei Bier-
brauereien und Branntweinbrennereien das Nöthige vorgeschrieben.
. 94.
Wer diese Vorschrift unbeachter läße und niches destoweniger, vom 1 sten Januar 1834.
an, den Berrieb seiner Brennerei fortsetzt, wird als Steuerdefraudant angesehen und behandelt.
. 95.
Wäre die steueramtliche Aufnahme der Betriebsräume und Geräthschaften derjenigen
Brennereien, deren Inhaber die Anmeldung richtig bewirkt haben, bis zum 1sten Januar
1834. nicht möglich gewesen, so ist von letzegedachtem Tage an der Brennereinnhaber,
unter Beobachtung der §. ö. 16— 74. ertheilten Vorschrifken, befugt, den Berrieb zu be-
ginnen.
. 96.
Werden in dergleichen Fällen bei der nachträglich erfolgenden, steueramtlichen Inventa=
rienaufnahme, Abweichungen von dem nach F. 93. eingereichten Verzeichnisse rücksichrlich
des Rauminhalts der Maisch-, Vorraths= und Brenn-Gefäße zum Nachltheile des Sceuer-
inreresse enrdeckk, so kommen die 9. 13. in dleser Beziehung gegebenen Worschriften zur
Anwendung.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung, welche in gleicher Maße, wie das Gesetz vom
beutigen Tage, die Branntweinsteuer 2c. betreffend, zu publiciren ist, eigenhändig vollzogen
und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den dten December 1833.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
s R Heinrich Anton von Zeschau.
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