Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(433) 
. 54. 
Den Steuerbeamten liegt ob, sich gegen Abgabenpflichtige und Personen, mit welchen 
sie in dienstliche Berührung kommen, höflich und anständig zu benehmen, in dieser Bezie- 
hung zu gegründeten Beschwerden keine Veranlassung zu geben und jede Uiberschreitung 
der Dienftbefugnisse zu vermeiden. 
Dagegen erwarket man aber auch von den Steuerpflichtigen, daß sie sich ihrer Seits 
eines anstaͤndigen und bescheidenen Betragens gegen die Beamten befleißigen werden. 
VI. Ordnungswidrigkeiten der Steuerpflichtigen. 
. 55. 
Jede Uibertretung oder Nichtbefolgung der in dieser Verordnung fuͤr die Steuerpflich— 
tigen ertheilten Vorschriften, welche weder eine Gefaͤllehinterziehung, noch ein anderes, mit 
besonderer Strafe belegtes Vergehen einschließen, wird als Ordnungswidrigkeit nach 
den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes, die Vergehungen gegen Gesetze und Ver— 
ordnungen uͤber indirecte Staatsabgaben betreffend, geahndet. 
VII. Uibergangsbestimmungen. 
9. 56. 
Wegen Anmeldung schon bestehender Bierbrauereien und Einreichung der, von deren 
Inhabern zu fertigenden Vetzeichnisse ihrer Betriebsräume und Geräthschaften ist bereits in 
der, unterm 1 Sten November d. J. erlassenen Verordnung über die Aufnahme der Inven- 
tarien, ingleichen die Vermessung und Bezeichnung der Betriebsgeräthschaften bei Bierbraue- 
reien und Branntweinbrennereien das Nöehige vorgeschrieben. 
9. 57. 
Wer diese Vorschrift nicht beachtet und dennoch vom 1sten Januar 1834. an die 
Brauerei in Betrieb setzt oder setzen laͤßt, wird als Steuerdefraudant angesehen und be- 
handelt. 
9. 58. 
Waͤre die steueramtliche Aufnahme der Betriebsraͤume und Geraͤthschaften derjenigen 
Brauereien, deren Inhaber die Anmeldung richtig bewirkt haben, bis zum 1sten Januer 
1834. nicht moͤglich gewesen, so soll vom letztgedachten Tage ab der Brauereiinhaber befugt 
seyn, den Betrieb unter Beobachtung dessen, was 9F.. 12. bis 36. vorgeschrieben ist, zu 
beginnen. 
. 59. 
Werden solchenfalls bei der nachträglich erfolgenden, skeueramtlichen Aufnahme des In-
	        
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