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Sammlung
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
315s Stück, vom Jahre 1833.
G62.) Verordnung,
über die Behandlung der mit den Staatsposten ein= und ausgehenden
Waaren;
vom 4ten December 1833.
In Gemaͤßheit des &. 37. der Zollordnung sind nachstehend die Vorschriften zusammengetra—
gen, welche zu beobachten sind, wenn Waaren oder Sachen mit den Staatsposten eingeführt,
durchgeführt oder ausgeführt, oder aus einem Theile des gollvereins-Gebiets in den anderen,
mit Berührung des Auslandes, befördert werden sollen.
. 1.
A. Waaren, welche mit der Post in das Jollvereins-Gebiet eingehen, um darin zu bleiben.
1I.) Verpflichtung, den Poststücken eine Inhaltserklärung beizufägen.
Wer Gegenstände, über vier Loth schwer, verpackt im Auslande zur Post giebt, um solche
mit derselben in das Jollvereins-Gebiet einführen zu lassen, hat dem Posistücke (unter welcher
Benennung sede Art der Verpackung, sie bestehe in Paketen, Ballen, Fässern, Kisten, Körben
oder in Briefform rc. verstanden wird) eine dentlich geschriebene Erklärung in Deutscher oder
Französsscher Sprache offen beizulegen, aus welcher sich ergeben muß:
a.) der Name des Empfängers,
b.) der Ork, wohin das Poststäck bestimmt ist,
F.) dessen Jeichen und Nummern,
a.) die Gattung der darin enthaltenen Gegenstände, nach denjenigen Benennungen, womie
solche im Zolltarife bei den betroffenen Artikeln und Unterabthellungen desselben bezeich-
net sind; ferner
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