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c.) wenn in einem Poststücke mehrere, ungleichartige Gegenstände zusammengepackt sind, welche
verschiedenen Erhebungssätzen für die Eingangsabgabe unterliegen — das Nektogewicht einer
jeden Waarengattung;
f.) der Ort und der Tag der Ausstellung dieser Inhaltserklärung und
8) der Name des Versenders.
Ein Muster zu einer solchen Erklärung liegt hier bei.
6S. 2.
2.) Folgen mangelnder oder unvollständiger Inhaltserklärungen.
Wenn die vorgeschriebene Erklärung (§. 1.) ganz fehlt, oder die dem Poststücke beigefügte,
rücksichtlich der Inhaltsangabe, mangelhaft oder unbestimmt ist, und durch die Gußerliche Besich-
tigung, ohne das Paket zu öffnen und auszupacken, nicht mit genügender Uiberzeugung wahrge-
nommen werden kann, welche Gegenstände darin enthalten sind, dann wird die Eingangsabgabe
nach dem höchsten Erhebungssatze des Jolltarifs, ohne Rücksicht auf die Gattung der Waaren,
welche in einem solchen Pakete befindlich seyn mögen, erhoben und zwar:
Ga.) sobald äußerlich erkannt wird, daß das Posistück nur Flässigkeiten enthält, mit acht Tha-
lern vom Centner Brutto;
p.) in allen andern Fällen mit einem Thaler vom Pfünde des, nach dem Satze von 25
Pfunden Tara auf den Cencner Brutto zu berechnenden Nettogewichts.
g. 3.
3.) Erleichterungen hierbei.
Sind die Inhaltserkldrungen nur in der Hinsicht unvollständig, daß die Gegenstände zwar
im Allgemeinen nach ihrer tarifmäsigen Benennung, jedoch ohne Berücksichtigung der bei der be-
treffenden Tarifposition etwa vorhandenen Unterabtheilungen, angegeben worden, so kommt nicht
der höchste Erhebungssatz des ganzen Tarifs, sondern nur der höchste Satz für den in Rede
stehenden Hauptartikel in Anwendung. ·
Desgleichen ist, wenn die Angabe des Nettogewichts verschiedener, in einem Poststuͤcke zu—
sammengepackter und nicht gleich hoch belegter Gegenstaͤnde unterlassen worden, die Eingangsab-
gabe von dem ganzen Inhalte des Pakets nach demjenigen Erhebungssatze zu entrichten, wel-
cher die am höchsten belegte Waarengattung triffk, die sich in dem Pakete befindet.
S. 4.
Auch wird von dem Inhalte der Pakete, welche ganz ohne oder ohne genügende Inhalts-
Erklärung eingehen, die Eingangsabgabe, jedoch nur nach demjenigen Erhebungssatze erhoben,
womit die darin befindlichen Gegenstände durch den Jolltarif belegt sind, wenn in einer, das
Poststück offen begleitenden Note, oder in der Inhaltserklärung das Verlangen ausgedrückt
worden, daß dasselbe bei der ersten Abfertigungsstelle geffnet und nachgesehen werde, um die
Eingangsabgabe nach dem vorgefundenen Inhalte zu bestimmen.