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Erklaͤrung, oder ist sie unvollstaͤndig, so muß die hoͤchste, fuͤr den Cours, welchen das Poststuͤck
nimmt, im Tarife festgesetzte Durchgangsabgabe vom Bruttogewichte entrichtet und zugleich das
Paket unter vollständig sschernden. Verschluß gesetzt werden, dergestalt, daß eine Veränderung
des Inhalts nicht Statt finden kann. Ist die Verpackung des Posistücks zur Anlegung eines
solchen Verschlusses geeignet, so wird die Durchführung weiter nicht aufgehalten, andernfalls
aber das Pakek für Rechnung des Eigenthümers mit einer solchen Emballage , die einen völ-
lig sichernden Verschluß gestattet, anderweit noch versehen.
S. 13.
Der Betrag der zu erlegenden Durchgangsabgabe wird von der Postbehoͤrde vorschußweise
entrichtet und dem Empfaͤnger des Poststuͤcks angerechnet.
. 1.
Bei Paketen, welche mit der Post durchgeführt werden sollen, ist deren Eröffnung, um
Uiberzeugung zu nehmen, welche Gegenstände darin enthalten sind, beim Eingange dann zulüässig,
wenn einc beabsichtigte Verkauschung zu besorgen, beim Ausgange aber, wenn gegründeter Ver-
dacht vorhanden ist, daß mit dem Inhalte eines Poststücks, zum Nachtheile der gollabgaben,
eine Veränderung vorgenommen worden, oder wenn der Verschluß verletzt ist.
. 15.
C.) Waaren, welche J der Post ausgefuͤhrt werden.
1.) Gegenstaͤnde, welche einer Ausgangsabgabe unterliegen.
Werden Gegenstaͤnde des frelen Verkehrs, welche mit einer Ausgangsabgabe belegt sind,
aus dem Inlande mit der Staatspost nach dem Auslande gesendet, so liegt dem Versender ob,
vorher bei einer dazu befugten Dienststelle die Ausgangsabgabe zu entrichten. Die darüber er-
haltene Quittung wird dem Pakete offen beigefügt und von der Postbehörde der Ausgangssta-
tion den Jollbeamten zur Vergleichung mit dem Poststücke übergeben.
G. 16. ·
2.) Versendung unverzollter Waaren aus oͤffentlichen Niederlagen.
Sollen unverzollte Waaren aus einer öffentlichen Niederlage mit der Staakspost in das Aus-
land gesendet werden, so wird dem Versender darüber, nach erfolgter Berichtigung der Durch-
gangsabgabe, ein Begleitschein I. ertheilt und dieser dem Poststücke beigefügt. Der Versender
bleibt für die Eingangsabgabe nach den Vorschriften der Sollordnung Ss. 43. und 44. verhaf-
tet. Die Postbehörde wird indeß Sorge dafür tragen, daß beim Ausgange den Jollbeamten
der Begleitschein zugestellt und das Poststück vorgezeigt werde, um dieses nachsehen und den
Verschluß abnehmen zu können. Um der Postbehörde die Erfüllung dieser Obliegenheit zu er-
leichkern, ist der Absender verpflichtet, auf der zu dem Pakete gehörigen Adresse zu bemerken
„nebst Begleitschein“; welche Bemerkung sodann in das Postmanual und in den Fracht-
zektel einzutragen ist.
. 17.
D.) Waarenversendungen von einem nach einem andern Orte des Sollvereins-Gebiets, wobei das
Ausland berührt wird.
Sollen Gegenstände des freien Verkehrs von einem Orte des Nollvereinsgebiets nach einem