Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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andern Orte desselben auf einem solchen Course durch die Post versendet werden, auf welchem 
diese durch das Ausland fährt, so muß der Absender dem Poststücke eine schriftliche Erklärung, 
nach einem, von den Jollstellen unentgeldlich zu verabfolgenden, gedruckten. Formulare für der- 
gleichen Versendungen mit Berührung des Auslandes überhaupt abgefaßt, offen beifügen. 
Die Postbehörde sorgt dafür, daß im letzten Umspannungsorte vor Berührung des Auslan- 
des die Erklärung des Absenders den Jollbeamten vorgelegt werde. Letztere setzen das Poststück 
unter Verschluß, bemerken dies in der Erklärung und bescheinigen darin den Ausgang. 
Befindet sich im Wohnorte des Absenders oder in demjenigen Orte, wo das Pakek zur 
Post gegeben wird, ein Hauptamt oder eine andere, mit Verbleiungswerkzeugen versehene Dienst- 
stelle, so hat der Absender das Paket vor der Abgabe zur Post dort mit amtlichem Verschlusse 
versehen zu lassen, in welchem Falle dies von Amtswegen auf der Erklärung bemerkt wird und 
hiernächst beim Ausgange an der Grenze nur die Besichtigung des Verschlusses erforderlich ist. 
Beim Wiedereingange in das Jollvereinsgebiet werden im ersten Umspannungsorte die Post- 
stücke, nebst den dazu gehörigen Erklärungen, den Jollbeamten vorgelegt, um sich zu überzeu- 
gen, daß der Verschluß unverletzt und keine Veränderung vorgegangen sei, mithin der Inhale 
der Pakete wieder in den freien Verkehr übergehen könne. Posistücke, welche mit verletztem Ver- 
schlusse wieder eingehen, werden anderweit unter Verschluß gesetzt und gelangen so an den Be- 
stimmungsort. Die dem Hauptamte des Bezirks vorgesetzte Behörde wird demnächst darüber 
entscheiden, ob von den eingegangenen Gegenständen die Eingangsabgabe zu erheben sei oder nicht. 
. 1S. 
E.) Allgemeine Bestimmungen. 
1.) Ans##ahmen. 
Auf Poststücke, welche unter dem Siegel einer öffentlichen Behörde versendet werden und an 
eine öffentliche Behörde adressirt sind, finden die Bestimmungen 66. 1. bis 4. und 17. keine 
Anwendung. 
— 9. 19. 
2.) Folgen unrichtiger Inhaltserklärungen. 
Poststücke, deren Inhalt bei der Eröffnung und Untersuchung durch die Jollbeamten mit der 
ausgestellten Inhaltserklärung nicht übereinskimmend befunden wird, so daß daraus eine Benach- 
theiligung der Staatseinkünfte hätte entstehen können, werden, nach Beschaffenheit der Umstände, 
in Beschlag genommen, und es wird nach den, wegen unrichtiger Waarendeclaration, in dem 
ollgesetze enthaltenen Vorschriften weiter verfahren. 1 
Hiernach haben sich die goll- und Postbehörden, so wie Alle, die es angeht, gebührend zu 
achten. 
Dresden, den Aten December 1833. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe.
	        
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