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MW 63.) Verordnung,
uͤber die dem Großhandel mit auslaͤndischem Weine zu bewilligenden Erleich—
terungen in Bezug auf das Zollwesen;
vom Aten December 1833.
Zur Erleichterung des Großhandels mit auslaͤndischem Weine sollen nachstehende Vorschriften in
Anwendung gebracht werden.
S. 1.
A. Einleitende Anordnungen.
1.) Verschuldung der Eingangsabgabe.
Die Eingangsabgabe von ausländischem Weine ist bei der Einfuhr gefällig.
6. 2.
2.) Solleredit und unverzollte Lager.
Dem Großhändler würd jedoch, unter nachfolgenden Bedingungen, von dem Weine, wel-
cher innerhalb Landes abgesetzt werden soll, ein fortlaufender Abgabencredit, und für den Wein,
der nach dem Auslande wieder verkauft werden soll, ein unverzolltes Privatlager zugestanden.
6. 3.
3.) Qualisication zur Theilnahme an den Bewilligungen dieser Verordnung.
Als Großhändler kann von der Jollverwaltung nur Derjenige erkanne werden, wolcher kauf-
männisches Buch über den Weinhandel führt, den Wein in größerer Menge für eigene Rech-
nung einbringt und solchen hauptsächlich faßweise absezt.
Wer blos Weinschänker, Kleinhändler oder Gastwirth ist, kann daher an den Bewilli-
gungen dieser Verordnung nicht Theil nehmen.
6. 4.
4.) Verpflichtung zur Angabe der Bestimmung des Weins bel dessen Eingange.
Es muß beim Eingange des Weins am ersten Bestimmungsorte sofork declarirt werden,
ob solcher zum Absatze
a.) innerhalb Landes oder
ll b.) außerhalb Landes
bestimmt seyn soll.
5. 5.
B. Von dem zum A#Absatze im Lande bestimmten Weine.
1.) Follerlaß
a. für Abgang und Auslaufen von 62 9.
Führt ein Großhändler zum Absatze innerhalb Landes gewöhnlichen Wein in einer Menge
von zehn Orhoften, oder feinen Wein, als: Kap-, Malaga-, Madeira-, Muskat-, Teres-Wein