Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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( 451) 
und endlich alle andere Sorten von Wein, welche einen höhern Werth, als einhundert und fuuf- 
zig Thaler pro Orhoft haben, in einer Menge von vier Orhoften in Ohm oder größeren Ge- 
binden zusammen ein, so wird für Abgang und Auslaufen der 15te Theil, oder sechs und zwei 
Orittheile vom Hundere an der tarifmäßigen Eingangsabgabe abgesetzt und erlaßen. 
. 6. 
b. Für Einzehrung und Satz von 131 3 
Wird Wein in Quantitäten von wenigstens fänf und zwanzig Orhoften zusammen, in Ohm- 
oder größern Gebinden, und zwar Ungarwein mindestens in ganzen Anthalen, 
a.) unmittelbar aus Französischen, Spanischen, Portugiessschen, Italienischen oder entfernteren 
Häfen, entweder 
aa.) in die Ostseehäfen, oder 
bh.) auf dem Rhein über Emmerich, 
cc.) auf der Weser über Minden, 
dd.) auf der Elbe über Wittenberge, 
b.) aus Nassau über Coblenz oder Mainz te. 
Zc.) aus Baden, Frankreich und der Schweiz über Trier rc. und 
d.) aus Ungarn über Berun-Zabrzeg, Neustadt in Oberschlesien, Jitkau, Pirna oder Marienberg, 
eingeführt, dann wird, neben dem gestatteten Erlaße von 63 Procent an der Eingangsabgabe, 
(#. 5.) noch ein fernerweiter Jollerlaß von dreizehn und einem Drittheil Procent, als Vergütung 
des Verlustes durch Einzehrung und Satz bewilligt. 
6. 7. 
e. Feststellung des Zollerlasses. 
Der Jollerlaß für Abgang und Auslaufen, (h. 5.) so wie der Erlaß für Jehrung und 
Satz, (§. 6.) wird nach dem Bruttogewichte, wie die Hebung der Eingangsabgabe geschiehe, 
geordnet. 
Der Erlaß wird von demjenigen Hauptzollamte festgestellt, bei welchem die Eingangsabgabe 
zum Ansatze kommt. 
An dem einmal gehörig festgestellten Eingangsabgaben-Berrage wird späterhin ein Erlaß 
nicht zugestanden. 
Für Wein, welcher aus Französtschen Hafenplätzen bezogen wird, kann der Jollerlaß von 
20 Procent nur dann zugestanden werden, wenn der unmittelbare Bezug daher durch Seefracht- 
Briefe nachgewiesen wird, welche von einem in dem Hafenplatze bestellten vereideten Mäkler un- 
terschrieben und, wenn sich am Orte ein Consul eines der Vereinstaaten befindet, von diesem 
beglaubigt sind. 
6. 8. 
4. Wenn solcher zu gewähren ist. 
Spediteurs und Commsssi ions-Handlungen genießen den Jollerlaß nicht. Ist der von den- 
selben eingeführte Wein aber für Rechnung eines inländischen Großhändlers bezogen worden, so 
6 
1833.
	        
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