Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Zu solchen Behältnissen ist dem Oberinspector des Hauptamts oder densenigen Beamten, 
die dazu einen schriftlichen Auftrag von ihm vorzeigen, der Zutritt zum Besschtigen, Proben und 
Vermessen des Vorraths insofern zu verstatten, als es erforderlich ist, um die Ulberzeugung 
zu gewähren, daß dasjenige Weinquantum, für welches Credit gegeben worden, noch im Eigen- 
thume der Handlung vorhanden ist. 
S, 14. 
5.) Gleichzeitiger Handel mit inlaudischem Weine. 
Weinhändlern, welche gleichzeitig mit inländischem, überhaupt im Jollvereingebiete erzeugten 
Weine Handel kreiben, kann der in dieser Verordnung gedachte Credit nur unter den für solche 
Hamklungen jedesmal besonders festzusetzenden Bedingungen gewährt werden. 
6. 15. 
C. Von dem zum Absatze in das Ansland bestimmten Weine. 
1.) Wo Transitlager zu gestatten sind. 
Weinhandlungen, welche an Orken, denen das Niederlagerecht bewillige ist, ein beständiges 
Lager von ausländischem Weine von wenigstens zweihundert Oxhoften zum Absatze in das Aus- 
land halten, wird zu diesem Behufe ein unverzolltes (Transic-) Lager verstattet, aus welchem 
Quantitäten bis zu einem Eimer herab ins Ausland abgesetzt werden können. Für andere Orte 
ist eine solche Bewilligung nur ausnahmsweise mit ausdrücklicher Genehmigung des Finanz-Mi- 
nisters zuläßig. 
. 16. 
2.) Wie solche beschaffen seyn müssen. 
Diese Weinlager dürfen sich nur in Kellern oder Räumen befinden, welche von jedem 
andern Behältnisse völlig getrennt sind. Stehen sie durch Thüren, Fenuster, Treppen oder auf 
ahnliche Weise mit andern Lokalen in Verbindung, so muß diese aufgehoben werden. Solche 
Lagerorte dürfen nur einen einzigen, sicher zu verschließenden Eingang haben, der in der Regel 
an der offenen Straße seyn muß. Der Eingang muß an der Außenseite die Inschrift enthal- 
ten: Weinlager des (Name des Besitzers). So lange die Einrichkung nicht gekroffen ist, daß 
über einen Keller oder anderen Lagerraum gehörige Aufsicht, des Zolls halber, geführt werden 
kann, bleibt der Gebrauch als Lagerort für unverzollten Wein versagt. 
S. 17. 
3.) Controlirung und Verschluß der Lagerräume. 
Die Keller oder Behältnisse, worin unverzollter Wein lagerk, stehen fortgesetzt unker Con- 
trole und unter dem Mitverschlusse der Zollbehörde. So oft es von dem Weinhändler begehre 
wird, veranlaßt die Jollbehörde das Oeffnen; der Zugang zu denselben muß aber, bis zum Wie- 
derverschlusse, von Jollbeamten bewacht werden, welche, bei Verlust ihres Amts, ohne schriftliche 
Erlaubniß des Hauptamts oder des ersten Amtsvorgesetzten, der im Lagerorte befindlich ist, we- 
der Flüssigkeiten in den Lagerraum einlassen, noch gestatten dürfen, daß Wein ohne Bezettelung 
des dazu befugten Amts aus demselben herausgebracht werde. 
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