Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Von den Vorrichtungen im Keller selbst haben die Zollbeamten keine Kenntniß zu nehmen. 
Der Inhaber des Lagers muß an jedem Tage, an welchem derselbe die Aufschließung ver— 
langt, eine Gebühr von einem halben Thaler entrichten, und kann an einem Tage acht Stun- 
den und zwar 
in den Monaken Ockober bis Februar einschließlich, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, 
in den übrigen Monaten, von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr, 
im Keller arbeiten lassen. 
6. 1. 
4.) Verfahren in den Lägern: 
a. beim Eingange des Weins. 
In das Transitlager muß der Wein in der Beschaffenheit gebracht werden, in welcher 
derselbe unmitlelbar aus dem Auslande eingegangen ist. 
Es kann nur Wein in solche Lager aufgenommen werden, welcher eneweder sogleich beim 
Eingange zum Transttlager declarirt und vom Hauptzollamte an der Grenze unter Voerschluß 
abgefertigt worden, oder welcher aus einem Transitlager unter Verschluß in ein anderes übergeht. 
. 19. 
b. bei der Bearbeitung des Weins auf dem Lagex. 
Das Uiberstechen, Auffüllen, Verschneiden, überhaupt jede sonstige Bearbeikung des einge- 
schlagenen Weins bleibt dem Weinhändler, wie er es seines Handels wegen gut finden mag, 
überlassen. Insofern aber eine Vermehrung der Flüssigkeit erfolge, oder zur Vermchrung des 
Lagers, von inlaͤndischem Weine Gebrauch gemacht wird, muß die Menge der Fluͤßigkeit, welche 
in den Keller gebracht werden soll, vorher der Zollbehoͤrde schriftlich angezeigt und vor dem 
Uibergange in das unverzollte Lager genau ermittelt, dann aber dem Lagerbestande zugeschrieben, 
jedenfalls auch mit dem andern Lagerbestande ins Ausland ausgefuͤhrt werden, indem alles, 
was vom Lager abgeht, wie unverzollter Wein zu behandeln ist. 
g. 20. – 
c. bei Versendungen aus dem Lager. 
Der unverzollt gelagerke Wein muß in demjenigen Zustande ins Ausland übergehen, in 
welchem solcher aus dem Lager herausgeht. 
Der Versender muß sich allen Maß regeln der gollbehörde unweigerlich unterwerfen, welche 
zur Sicherstellung dieser Bedingung, entweder im Allgemeinen oder in einzelnen Fälen, angeord- 
net werden. 
6. 21. 
5.) Uibergang von Wein aus einem Lager in das andere. 
Uibertragungen von Wein aus den Creditlägern auf Weinläger zum Absatze nach dem Nus- 
lande sind untersagt.
	        
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