Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Bei jedem Hauptamte ist ausserdem noch ein zur Protocollfuͤhrung befugter Actuar angestellt, 
dessen sich der Oberinspector vorzugsweise in den anhaͤngig werdenden Untersuchungssachen und 
anderen daselbst vorkommenden rechtlichen Angelegenheiten zu bedienen hat. 
Abweichungen von vorstehender Besetzung können nach Bedürfniß Statt finden. 
G. 6. 
Die Wirksamkeit des Hauptamtes erstreckt sich über den ihm angewiesenen Hauptamts- 
Bezirk, welcher wiederum in mehrere Hebedistricte eingetheilt ist. Jeder der letzkeren be- 
steht aus einer Hebestelle und denjenigen Ortschaften, deren Bewohner ihre innern indirecten 
Abgaben dahin zu entrichten, folglich ihre hierauf bezüglichen Anmeldungen daselbst zu bewir- 
ken haben. 
Das Hauptamt, als Hebestelle, mit den in gedachter Maße der Steuerentrichtung und An- 
meldungen wegen dahin gewiesenen, umliegenden Ortschaften, bildet ebenfalls einen besondern 
Hebedistrict. 
S. 7. 
Räcksichtlich der inneren indirecten Abgaben (im Gegensatze zum Grenzzoll) bestehen die He- 
bestellen, außer dem Hauptamte, aus Untersteuerämtern und, nach Maßgabe der Orts- 
verhältnisse, aus Steuerrecepturen. 
S. 8. 
Fär die Jollerhebung hingegen sind (außer den Hauptämtern) noch Nebenzollämter 
1ster und 2ter Klasse im Grenzbezirke errichtet und mit diesen da, wo es die Oertlichkeit er- 
fordert, die Hebestellen für die inneren Steuern vereinigt. Jeder Hauptamtsbezirk, welcher sich 
mit über den Grenzbezirk erstreckt, enthält mehrere solcher Nebenzollämter, deren Befugnisse die 
Jollordnung besiimmt, oder durch besondere Verordnungen festgestellt werden. 
S. 9. 
Ein Verzeschniß sämmtlicher Hauptzoll= und Hauptsteuer-Aemter, mit Angabe der zu den- 
selben gehörenden Nebenzoll= und Untersteuer-Aemter, Ansageposten und Chausseegelder = Einnah- 
men, sowie endlich der zu jeder Hebestelle angewiesenen und mit letzterer einen Hebebezirk bil- 
denden Ortschaften, wird noch bekannt gemacht werden. 
S. 10. 
In den, dem Grenzbezirke angehörigen, unter Thorverschluß stehenden größern Städten, 
sind Thorcontrolcurs angestellt, welche die Legitimationen der eingehenden Gegenstände zu prüfen 
haben, und welchen zugleich selbst die Aussertigung von Legikimationsscheinen zum Sachtrans- 
port im Grenzbezirke übertragen ist. Außerdem werden, wo es uéthig ist, zu gleichem Behufe 
noch Controleämter und Legitimationsschein-Ausfertigungsstellen errichtet oder mit Hebestellen ver- 
bunden werden. 
1833. 69
	        
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