(463)
. 5.
Ist ein mit Gegenverbindlichkeiten verknüpftes Privat-Zollbefugniß auf
a.) Wiederruf oder
b.) auf bestimmte Zeit
verliehen worden, so muß wegen Erlaubniß zu Forterhebung der bisherigen Abgabe, oder,
nach Befinden, wegen Verleihung eines neuen Befugnisses, in dem Falle unter a. sofort und
längstens binnen drei Monaten, von Publication dieser Verordnung an gerechnet, in dem
Falle unter b. hingegen noch vor Ablauf der Bewilligungszeit gehörigen Orts nachgesucht
werden.) 6 *
. G.
In Fällen, wo die Bau= und Unterhaltungs-Verbindlichkeit des Berechtigten streitig
ist, kann zwar die Forterhebung der Abgabe in der §. 3. verordneten Maße gestattet wer-
den, jedoch nur unter der Bedingung, daß die Bau= und Unterhaltungs-Kosten vom Berech-
tigten aus dem Privat-Zolleinkommen, bis zu Austrag der Sache, einstweilen bestritten
werden müssen.
4. 7.
Gehört ein auf Wiederruf gestelltes Zollerhebungs-Befugniß in die Klasse derjenigen,
welche nach 88. 2. und 4. vom 1sten Januar 1834 an aufgehoben sind, so hat der Be-
rechtigte solchenfalls keinen Anspruch auf Entschädigung.
g. 8.
Wäre dagegen ein nach 8. 2. aufgehobenes Zollbefugniß auf bestimmte Zeit verliehen
worden und der Zeitpunkt seines Erlöschens am 1sten Januar 1834 noch nicht gekommen,
so ld für die noch übrige, von da an laufende Bewilligungszeit Entschädigung gewährt
werden.
G. 9.
Denjenigen , welche für das behauptete Zollbefugniß einen rechtsbegründeten Erwerbs-
titel genügend nachzuweisen nicht vermögen, kann eine Entschädigung wegen Aufhebung ih-
res Privatzolles nicht zu Theil werden.
—
9. 10.
Wer gegenwärtig einen Privat-Binnenzoll erhebt, ist verbunden, solches bis zum Züsten
März 1834 bei demjenigen Haupt-Zoll= oder Haupt-Steueramte, in dessen Bezirke die von
ihm errichteten Privatzoll-Hebestellen liegen, schriftlich anzumelden, und zwar:
bei Vermeidung einer Geldstrafe von zehn Thalern — . — welche durch fer-
nere Auflagen jedesmal zu verdoppeln ist.